Bestechung eines ausländischen Amtsträgers – und seine Strafbarkeit in Deutschland

Im Hinblick auf den Vorwurf der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers bzw. wegen Beihilfe dazu ist deutsches Strafrecht anwendbar, soweit gemäß §§ 3, 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB ein inländischer Tatort besteht.

Bestechung eines ausländischen Amtsträgers – und seine Strafbarkeit in Deutschland

Ein Tatort ist für jeden der mittäterschaftlich agierenden Angeklagten dort begründet, wo einer von ihnen gehandelt hat, selbst wenn sich das Handeln auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind1. Teilnahme ist nach § 9 Abs. 2 StGB auch an dem Ort begangen, an dem nach § 9 Abs. 1 StGB die (Haupt)Tat begangen ist2.

Der Amtsträgerbegriff nach Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG ist ohne Rückgriff auf das Heimatrecht des jeweiligen Amtsträgers autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 07.12 1997 auszulegen3. Auszugehen ist deshalb von dem Amtsträgerbegriff des Art. 1 Abs. 4 a)) des genannten OECD-Übereinkommens, der als ausländischen Amtsträger Personen definiert, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehaben, für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder Amtsträger oder Bevollmächtigter einer internationalen Organisation sind4. Nach den Erläuterungen zu dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ist ein „öffentliches Unternehmen“ ungeachtet seiner Rechtsform ein Unternehmen, das von der öffentlichen Hand unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird5. Dementsprechend kommt es auf die Rechtsform der Einrichtung gerade nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Unternehmen von der öffentlichen Hand beherrscht wird.

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Dass sich die Einrichtung selbst verwaltet und auch zur Gewinnerzielung tätig werden kann, steht der Annahme eines öffentlichen Unternehmens im Sinne des OECD-Übereinkommens nicht entgegen.

Günstigkeitsvergleich bei Tathandlungen vor dem 20.11.2015

Der Tatrichter wird zudem im Rahmen des gebotenen Günstigkeitsvergleichs zu prüfen haben, ob die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.20156 eingeführte Strafvorschrift des § 335a StGB, die an die Stelle der genannten Regelung des IntBestG getreten ist, ein milderes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt7.

Der Amtsträgerbegriff in § 335a Abs. 1 Nr. 2a Alt. 1 StGB wird nicht einheitlich ausgelegt. In diese Norm wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption die spezialgesetzlichen Regelungen aus dem EUBestechungsgesetz (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2a EUBestG) und dem IntBestG (Art. 2 § 1 Nr. 2a und b IntBestG) überführt. In diesen Regelungen wurde der Begriff des ausländischen Amtsträgers jedoch unterschiedlich verwendet. Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der EU ist nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2a EUBestG ein Amtsträger eines solchen Staates, soweit seine Stellung der eines Amtsträgers nach deutschem Recht entspricht. Ein ausländischer Amtsträger muss daher sowohl nach dem jeweiligen ausländischen Recht Amtsträger sein, als auch die Kriterien eines Amtsträgers nach deutschem Recht erfüllen, so dass eine zweistufige Prüfung zu erfolgen hat8. Dagegen liegt Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG – wie bereits ausgeführt – ein Begriff des ausländischen Amtsträgers zugrunde, der autonom völkerrechtlich zu bestimmen ist9. In der Literatur werden vor diesem Hintergrund verschiedene Lösungsansätze für die Auslegung des Amtsträgerbegriffs des § 335a Abs. 1 StGB vertreten10.

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Dabei könnte allerdings der Wille des Gesetzgebers, der sich ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien bei der Begriffsbestimmung an den Vorgaben des OECD-Übereinkommens sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31.10.2013 gegen Korruption (VN-Übereinkommen) orientieren wollte11, für einen autonom völkerrechtlichen Amtsträgerbegriff in § 335a StGB sprechen. Ein solches Verständnis findet auch im Gesetzestext eine Stütze, da dieser in Aufbau und Struktur eng an Art. 2 § 1 IntBestG angelehnt ist12.

Der Bundesgerichtshof sieht keinen Anlass, diese Frage vorliegend abschließend zu klären. Der von der Strafkammer für die Ablehnung der Amtsträgereigenschaft allein herangezogene Aspekt der gewählten Organisationsform ist jedenfalls für die Einordnung nach deutschem Recht grundsätzlich nicht relevant13 und dürfte auch nach russischem Recht nicht maßgeblich sein14.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 234/17

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.04.2011 – 1 StR 458/10, wistra 2011, 335, 336 Rn. 14 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.1991 – StB 11/91 Rn. 5, NJW 1991, 2498[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 29.08.2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 344 ff. Rn. 65 f.[]
  4. vgl. BGH aaO mwN[]
  5. vgl. BT-Drs. 13/10428, S. 24[]
  6. BGBl. I, S.2025[]
  7. vgl. zu der dabei gebotenen konkreten Betrachtungsweise zuletzt BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 5 StR 46/18, NStZ 2018, 652, 653[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – 1 StR 399/14, BGHSt 60, 266, 270 ff. Rn. 17 ff.[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 29.08.2008 – 2 StR 587/07, aaO[]
  10. vgl. dazu zusammenfassend NK/Kuhlen, StGB, 5. Aufl., § 335a Rn. 25 ff.[]
  11. vgl. BT-Drs. 18/4350, S. 24 f.[]
  12. vgl. NK/Kuhlen, StGB, 5. Aufl., § 335a Rn. 21[]
  13. vgl. im Einzelnen MünchKomm-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 49 mwN[]
  14. vgl. Strafgesetzbuch der Russischen Föderation, Stand 1.01.2007, Deutsche Übersetzung, S.208 zu dem Begriff der Amtsperson; vgl. dazu ferner Birke/Dann, WiJ 2012, 133, 136[]
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