Eine Bande im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten nach § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB zu begehen1. Sie kann aus Beteiligten beider Seiten (Bestechender und Bestochener) bestehen2.
Zwar bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung; die Bandenabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen3. Ihr Vorliegen kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden4. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle Bandenmitglieder einander kennen.
Allerdings muss jeder den Willen haben, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden5. Der Bindungswille eines jeden Bandenmitglieds muss sich mithin auf mindestens zwei weitere Personen erstrecken.
Die Bandenabrede kann auch dadurch zustande kommen, dass sich zwei Personen einig sind, künftig im Einzelnen noch ungewisse Straftaten mit zumindest einem dritten Beteiligten zu begehen, und der von der Absprache informierte Dritte sich der Vereinbarung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten anschließt6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2017 – 5 StR 364/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.12 2012 – 1 StR 522/12, NStZ-RR 2013, 246; LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 300 Rn. 6[↩]
- BGH, Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.12 2007 – 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36[↩]
- BGH, Urteil vom 16.06.2005 aaO; Beschluss vom 16.03.2010 – 4 StR 497/09, wistra 2010, 347; LK-Vogel, 12. Aufl., § 244 StGB Rn. 60[↩]
- BGH, Urteile vom 16.06.2005 aaO; und vom 23.04.2009 – 3 StR 83/09, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9[↩]









