Beteiligung am bandenmäßigen BTM-Handel – Mittäterschaft oder Beihilfe?

Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten1.

Beteiligung am bandenmäßigen BTM-Handel – Mittäterschaft oder Beihilfe?

Wesentliche Anhaltspunkte sind dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen2.

Beschränkt sich die Beteiligung auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt3. Diese Umstände sind in die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen4.

Gemessen daran sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall die Annahme täterschaftlichen Handelns als nicht tragfähig belegt. An der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung aller für und gegen die Annahme von Täterschaft sprechenden Umstände fehlt es. Die Annahme täterschaftlichen Handelns lag auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht auf der Hand.

Nach den Feststellungen versorgte der Angeklagte auf Weisung übergeordneter Bandenmitglieder sogenannte „Läufer“, denen die Aufgabe zukam, Kokain in Portionen von jeweils 0, 2 Gramm für jeweils 20 EUR im Straßenverkauf abzusetzen, mit dem portionsfertig verpackten Kokain; darüber hinaus sammelte er die Rauschgifterlöse ein und lieferte sie an seine Hintermänner ab, ohne dass hierzu im Einzelnen Feststellungen getroffen worden wären. Er wurde von einem Taxifahrer unterstützt, der ihn zugleich überwachte.

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Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten eigene Entscheidungsspielräume eingeräumt waren und er – bezogen auf das jeweilige Umsatzgeschäft – Tatherrschaft oder jedenfalls den Willen zur Tatherrschaft hatte, fehlen. Darüber hinaus hätte der Umstand, dass der Angeklagte an den Betäubungsmittelerlösen nicht unmittelbar partizipierte, sondern für sein Tätigwerden neben freier Kost und Logis einen Geldbetrag in Höhe von rund 20 EUR täglich erhielt und dies gegen ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Angeklagten an den einzelnen Umsatzgeschäften sprechen konnte, in die dem Tatgericht obliegende Würdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände eingestellt werden müssen. Die Feststellungen belegen damit zwar eine Gehilfentätigkeit des Angeklagten, nicht jedoch mittäterschaftliches Handeln.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 4 StR 22/19

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2017 – 4 StR 128/17; Urteile vom 14.12 2006 – 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; vom 28.02.2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221[]
  2. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14.12 2006, aaO mwN[]
  3. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 07.06.2017 – 4 StR 128/17; und vom 22.08.2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN; BGH, Urteil vom 28.02.2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 222[]
  4. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2016 – 3 StR 195/16, NStZ-RR 2017, 84, 85[]
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