Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

§ 49 Abs. 3 HmbStVollzG ermöglicht es lediglich, Gefangene an den Stromkosten zu beteiligen, die durch die Nutzung von Elektrogeräten entstehen, die über den von der JVA kostenfrei zu gewährenden Grundbedarf hinausgehen. Eine Beteiligung an diesen Stromkosten kann durch Kostenpauschalen erfolgen. Die Höhe der Kostenpauschale darf die bei durchschnittlichem Gebrauch der Elektrogeräte tatsächlich entstehenden Stromkosten nicht erreichen.

Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

Gemäß § 49 Abs. 3 HmbStVollzG können die Gefangenen in Hamburg in angemessenem Umfang an den Stromkosten beteiligt werden, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährung eines kostenfreien Grundbedarfs eines jeden Gefangenen auszulegen (sog. soziokulturelles Existenzminimum1). So bestand auch bereits vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Grundlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht2.

Durch die Tatbestandsvoraussetzung „Nutzung der im Besitz befindlichen Gegenstände“ stellt das Gesetz zunächst sicher, dass eine Beteiligung der Gefangenen an den Kosten der allgemeinen Stromversorgung der Anstalten ausgeschlossen ist. Die weiteren unbestimmten Tatbestandsmerkmale der Angemessenheit und Beteiligung geben neben dem Ermessen auf der Rechtsfolgenseite genügend Spielraum, um eine Kostenbeteiligung am Grundbedarf, der auch im Besitz der Gefangenen befindliche Elektrogeräte betreffen kann, im konkreten Einzelfall auszuschließen.

Unter Beachtung der obigen Voraussetzungen ist es auch grundsätzlich zulässig Stromkosten in pauschalierender Form zu erheben. Eine derartige Form der Kostenerhebung ist dem Strafvollzug nicht fremd wie sich beispielsweise aus §§ 49 Abs. 2 HmbStVollzG und 50 Abs. 2 StVollzG für den Haftkostenbeitrag ergibt. Wäre eine pauschalierende Form der Stromkostenbeteiligung nicht möglich, wäre eine konkrete Erfassung des Stromverbrauchs nur durch kostspielige Installationen von Stromzählern für jede einzelne Zelle möglich. Dieser Aufwand wäre angesichts der noch zu erläuternden Geringfügigkeit der erhebbaren Pauschalen unverhältnismäßig. Außerdem wäre es praktisch kaum durchführbar, die Erfassung des Stromverbrauchs nach kostenfreien Geräten des Grundbedarfs und nach über den Grundbedarf hinausgehenden kostenpflichtigen Geräten zu differenzieren.

Ist damit eine pauschalierte Form der Kostenerhebung grundsätzlich zulässig, muss aber gleichzeitig sichergestellt werden, dass die vorgenommene Pauschalierung nicht zu einer mittelbaren Finanzierung des Grundbedarfs oder der sonstigen Haftkosten führt. Darüber hinaus ist einzubeziehen, dass der Begriff der Beteiligung schon seinem Wortlaut nach nahelegt, dass regelmäßig sichergestellt werden muss, dass nur eine Kostenbeteiligung und keine Kostenübernahme hinsichtlich des über den Grundbedarf hinausgehenden Stromverbrauchs stattfinden darf. Soweit hiergegen in diesem Zusammenhang angeführt wird, es entspräche dem Angleichungsgrundsatz in § 3 Abs. 1 HmbStVollzG (§ 3 Abs. 1 StVollzG), ggf. zur Kostenübernahme herangezogen zu werden, wird verkannt, dass bei der Umsetzung des Angleichungsgrundsatzes die beschränkten finanziellen Möglichkeiten eines Strafgefangenen zu berücksichtigen sind. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2002 (BVerfG NJW 2002, 2023, 2025) betont, dass die noch heute gültige Höhe der Gefangenenentlohnung gerade noch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Zu jenem Zeitpunkt stand eine Beteiligung der Gefangenen an Stromkosten und anderen Leistungen, die die Anstalt über den Grundbedarf hinausgehend anbietet, noch nicht zur Debatte und wurde deshalb nicht in die verfassungsrechtlichen Erwägungen einbezogen. Auch in Anbetracht dieser Rechtsprechung ist der Begriff der Angemessenheit der Kostenbeteiligung eng auszulegen und bei der Festsetzung der Höhe der Pauschale zu berücksichtigen.

Soweit schließlich – unter Berufung auf den in § 49 Abs. 3 StVollzG verwendeten Plural – vorgetragen wird, es komme für die Angemessenheit der Höhe der Pauschale nicht auf den einzelnen Gefangenen, sondern lediglich darauf an, dass die Gefangenen in ihrer Gesamtheit angemessen beteiligt werden, vermag das OLG Hamburg dieser Auffassung nicht zu folgen. Bei dem Begriff „die Gefangenen“ handelt es sich um einen im HmbStVollzG durchgehend verwendeten Begriff, der auch dort verwendet wird, wo es eindeutig nur um den einzelnen Gefangenen gehen kann (z. B. § 6 Abs. 1 HmbStVollzG). Die Verwendung des Plurals ist allein darauf zurückzuführen, dass hier – einer neueren Tendenz in der Gesetzgebung folgend – Begriffe mit geschlechtsneutraler Formulierung verwendet werden. Lediglich zur Verhinderung der Diskriminierung der weiblichen Gefangenen wurde im HmbStVollzG der aus dem StVollzG stammende Begriff „der Gefangene“ durch „die Gefangenen“ ersetzt.

Gemessen an den herausgearbeiteten Maßstäben genügt die durch die Allgemeinverfügung festgesetzte Stromkostenpauschale in Höhe von 1,00 € pro Gerät und Monat nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die JVA die Kostenfreiheit des Grundbedarfs regelmäßig dadurch sicherstellen will, dass sie für drei – offenbar vom Gefangenen frei zu bestimmende – Elektrogeräte keine Stromkostenpauschale erhebt. Die Begründung, mit der sie aber für die übrigen Geräte zu einer Pauschale von 1,00 € pro Gerät und Monat gelangt, genügt nicht den Anforderungen an die Angemessenheit einer Beteiligung.

Es bleibt bei der erstellten Musterkalkulation unberücksichtigt, dass die ersten drei Geräte kostenfrei sein sollen. Überlässt die JVA insoweit die Wahl dem einzelnen Gefangenen, so liegt es nahe, dass dieser gerade die besonders energieintensiven Geräte benennen wird. Durch diese Geräte wird die Musterkalkulation aber maßgeblich bestimmt. Es kommt damit durch die Erhebung der Pauschale zwangsläufig zur unzulässigen indirekten Finanzierung des Grundbedarfs. Berücksichtigt man die 3 Geräte mit dem höchsten Verbrauch nicht für die Musterkalkulation, würde sich der durchschnittliche Verbrauch eines Gerätes bereits halbieren und schon deshalb unterhalb der festgesetzten Pauschale liegen.

Die Berücksichtigung eines Wasserkochers mit einer Leistung von 2.200 Watt in der Kalkulation ist schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil in der JVA Wasserkocher nur bis zu einer Leistung von 1.000 Watt zugelassen sind.

Ob die angenommene durchschnittliche Nutzungsdauer von elektronischen Medien von täglich 9 Stunden bei einem arbeitenden Gefangenen ohne nähere Begründung nachvollziehbar erscheint, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass Fernseher, Kompaktanlage, Radio und DVD-Player jeweils täglich 9 Stunden benutzt werden. Dies würde eine teilweise parallele Nutzung dieser Geräte voraussetzen. Zudem wird bei Phonogeräten der zugrunde gelegte Stromverbrauch nur bei einer Nutzung mit maximaler Lautstärke erreicht, was im Haftalltag ausgesprochen fernliegend ist.

Nach allem ist die angesetzte Pauschale bei Zugrundelegung der von der JVA gewählten Parameter nicht mit § 49 Abs. 3 HmbStVollzG vereinbar.

Soweit sich die JVA (hilfsweise) darauf beruft, dass sich der Gefangene mit seiner Unterschrift unter die Einverständniserklärung unabhängig von den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 HmbStVollzG mit der Erhebung einer entsprechend hohen Pauschale einverstanden erklärt habe, wird verkannt, dass mit der Einführung von § 49 Abs. 3 HmbStVollzG für (abweichende) Vereinbarungen kein Raum mehr ist. Davon abgesehen ergibt sich schon aus dem Wortlaut der unterschriebenen Erklärung kein Einverständnis mit der Höhe der Pauschale. Das Einverständnis bezieht sich – worauf die Strafvollstreckungskammer bereits zutreffend hinwiesen hat – allein auf die vorgenommene Art der Abbuchung und war insofern mangels gesetzlicher Grundlage auch erforderlich3.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2011 – 3 Vollz (Ws) 3/11

  1. vgl. die Nachweise aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts bei FeestDäubler/Spaniol in StVollzG, 5. Aufl., § 46 StVollzG Rdnr. 2[]
  2. Thüringer OLG, Beschluss vom 11.07.2005 – 1 Ws 111/05; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 01.03.2006 – 2 Ws 794/05; und vom 22.02.2006 – 2 Ws 840/05; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2007 – 3 Ws 73/07; im Ergebnis ebenso OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2004 – 1 Ws 69/04(StrVollz) []
  3. vgl. OLG München, Beschluss vom 15.10.08, 4 Ws 118/08(R) []