Wird die Fortführung eines Gewerbebetriebs nicht im Hinblick auf Delikte gemäß den §§ 185 ff. StGB, sondern unabhängig hiervon aufgrund einer zivilrechtlich umstrittenen Besitzstörung aufgegeben, fehlt es an schweren Folgen der Tat im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen.
Die im hier entschiedenen Fall dem Angeklagten vorgeworfene versuchte Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 bis 3 StGB stellt von vornherein kein nebenklagefähiges Delikt dar und wird insbesondere nicht von § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfasst. Gemäß § 395 Abs. 3 StPO wäre die Zulassung als möglicher Verletzter eines Beleidigungsdeliktes gemäß den §§ 185 ff. StGB nur dann möglich, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Dies bedeutet im Gegensatz zur alten Fassung vor dem Inkrafttreten des 2. OpferRRG zum 01.10.2009 für nach den §§ 185 ff. StGB mutmaßlich Verletzte, dass auch bei ihnen zusätzliche besondere Gründe für ihre Zulassung vorliegen müssen.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 2. OpferRRG war es umstritten, ob die Beleidigungsdelikte überhaupt weiterhin zur Nebenklage berechtigen sollen. Die gefundene Regelung ist als Kompromissregelung der Befürworter und Gegner einer Beibehaltung anzusehen1. Der als Korrektiv zur ansonsten uferlosen Weite des § 395 Abs. 3 StPO geschaffene materielle Anschlussgrund erfordert mithin, dass besondere Gründe den Anschluss zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten gebieten2.
Hintergrund der vorliegenden Verleumdungsvorwürfe ist eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, in der es um ein lebenslanges Nutzungs- und Zufahrtsrecht des Anzeigeerstatters mit aus seiner Sicht bestehenden Beschränkungen und Störungen der Zufahrt zu seinem Gewerbebetrieb durch die Angeklagten geht, während die Angeklagte A. als Eigentümerin des Geländes und der Angeklagte B. als ihr Lebensgefährte sich wiederum durch den Lieferverkehr des Anzeigeerstatters beeinträchtigt fühlen und zudem das vom Anzeigeerstatter einbehaltene Nutzungsentgelt einfordern. Beiden Seiten geht es somit primär um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen. Dies allein begründet jedoch nicht die für eine Nebenklagezulassung im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO erforderliche Schutzbedürftigkeit; vielmehr bietet hier der Zivilprozess hinreichende Möglichkeiten zur Durchsetzung dieser Ansprüche3. Dass der Anzeigeerstatter – wie er in seiner schriftlichen Erklärung vom 14.05.2011 vorgetragen hat – durch die Behinderung seiner Zufahrtsrechte durch die Angeklagten in der Fortführung seines Gewerbes derart beschränkt worden sei, dass er das Gewerbe zur Vermeidung der Insolvenz zum Ende des dritten Quartals 2011 habe abmelden müssen, wäre ebenfalls nicht Folge der in Rede stehenden Delikte gemäß § 187 StGB, sondern Konsequenz der etwaigen Besitzstörung.
Dass sich dagegen die streitigen, hier möglicherweise gegenüber dem anliefernden Lkw-Fahrer D. erfolgten Bezeichnungen des Anzeigeerstatters durch die Beschuldigten als „Zechpreller, Betrüger und Mietnomade“ bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise in schwerwiegender Form auf den Gewerbebetrieb des Anzeigeerstatters ausgewirkt hätten, ist in keiner Form ersichtlich. Besondere Gründe, die es vorliegend geböten, den Anzeigeerstatter als Nebenkläger zuzulassen, liegen daher im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht vor.
Landgericht Freiburg, Beschluss vom 17. August 2012 – 3 Qs 44/12










