In Fällen, in denen der Täter unter Vortäuschung eines Rückgabewillens Fahrzeuge anmietet bzw. least, um diese ins Ausland zu verbringen, ist der volle Schaden bei den betroffenen Firmen bereits mit der Übergabe der jeweiligen Fahrzeuge an die Täter eingetreten.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen ein Täter ein Kraftfahrzeug in der Absicht anmietet, es ins Ausland zu verschieben und dadurch dem Eigentümer endgültig zu entziehen, bereits mit der Übertragung des Besitzes ein Vermögensschaden entsteht, so dass der Betrug vollendet ist. Hieran ändert es nichts, wenn der Fahrzeugvermieter das Fahrzeug – aus welchen Gründen auch immer – zurückerlangt1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 569/17
- etwa BGH, Beschluss vom 12.05.2009 – 4 StR 18/09 6[↩]