Zwar reicht ein mittelbarer Vorteil des Täters zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht1.
Für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist aber weder erforderlich, dass der Täter seinen Lebensunterhalt allein oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten bestreiten will2, noch dass er tatsächlich auf die betrügerisch erlangten Vermögenswerte zugegriffen hat; denn maßgeblich und ausreichend ist eine dahingehende Absicht3.
Daher reichen betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen für den Arbeitgeber zur Begründung gewerbsmäßigen Handelns eines Angestellten aus, wenn diese dem Täter mittelbar – etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Betriebsgewinnen – zufließen sollen4.
Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob das Autohaus neben den betrügerischen auch über „legale Einkünfte“ verfügte und ob das Gehalt der Angestellten tatsächlich bezahlt wurde und – falls ja – ob diese Gelder aus den betrügerischen Geschäften herrührten. Die Absicht der – nach den Feststellungen – nicht als faktische Geschäftsführerin des Autohauses handelnden – Angestellten, durch die Taten ihre und ihres Ehemannes Existenz zu sichern, genügt vielmehr.
Hinsichtlich des Schuldspruchs verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist und die Kennzeichnung des Betrugs als „gewerbsmäßig“ daher entbehrlich war5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15
- BGH, Beschlüsse vom 13.09.2011 – 3 StR 262/11, StV 2012, 339; vom 26.02.2014 – 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.03.2011 – 2 StR 609/10, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gewerbsmäßig 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.12 2007 – 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282, 283 mwN; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 364[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.12 2012 – 3 StR 458/12[↩]










