Die Bestimmung des § 56f Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. StGB erlaubt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die Anlasstat für den Widerruf nach der Entscheidung in der ersten im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Sache aber vor der Entscheidung in der oder den weiteren einbezogenen Sachen begangen worden ist1.
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich dann, wenn die verurteilte Person zumindest alternativ eine der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 S. 1 Nummern 1 bis 3 StGB erfüllt hat. Es erscheint nicht dogmatisch bedenklich, dass der Verurteilte aufgrund seiner nach der ersten Verurteilung begangenen Taten durch den Widerruf der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe auch die hierin enthaltene zweite Strafe verbüßen muss. Das Gesetz ordnet die entsprechende Anwendung von § 56 Abs. 1 S. 1 StGB gerade an, weil anderenfalls ein Bewährungswiderruf nicht erfolgen könnte, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung in der einbezogenen Sache und der Entscheidung über die Gesamtstrafe eine Straftat begangen hat. Durch die Gesamtstrafenbildung verlieren die einbezogenen Strafen ihre selbstständige Bedeutung2, so dass die damit korrespondierenden ursprünglichen Aussetzungsentscheidungen und damit einhergehenden Anordnungen gegenstandslos werden. Ein hieran noch geknüpfter Widerrufsbeschluss geht ins Leere.
Mit der Einführung der in § 56 f Abs. 1 S. 2 StGB angeordeneten entsprechenden Anwendung sollte die seinerzeit bestehende Gesetzeslücke geschlossen werden, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht3. Hier heißt es, dass die Gesetzeslücke, die dadurch entsteht, dass der Widerruf einer im Rahmen nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB oder § 460 StPO bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB darauf gestützt werden kann, dass die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung in einer einbezogenen Sache und der Entscheidung nach der nachträglichen Gesamtstrafe eine Straftat begangen hat, zu schließen sei. Es heißt hier und auch im Wortlaut des § 56 f Abs. 1 S. 2 StGB gerade nicht, dass die Straftat in der zwischen sämtlichen einbezogenen Verurteilungen und der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafe begangen worden sein muss, sondern ausdrücklich in der Zeit zwischen der Verurteilung in einer einbezogenen Sache und der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafe. Daraus lässt sich aber gerade nicht herleiten, dass die neuerlichen Taten in der Zeit auch nach der hier zweiten Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26.02.2013 erfolgt sein müssten.
Hierfür spricht auch die in den Gesetzesmaterialien in diesem Zusammenhang genannte Entscheidung des OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 346 f., die ebenfalls die Konstellation betrifft, dass die neuerlichen Taten, auf die der Widerruf der Strafaussetzung gestützt worden war, nach der ersten und vor der zweiten einbezogenen Verurteilung begangen worden waren.
Die Tatsache, dass der Verurteilte in der vorliegend gegebenen Konstellation aufgrund des Widerrufs der im Gesamtstrafenbeschluss neu gebildeten Gesamtstrafe auch die Strafe mit verbüßen muss, die zur Zeit der Begehung der neuerlichen Taten noch gar nicht durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26.02.2013 verhängt worden war, belastet ihn auch nicht unverhältnismäßig. Denn der Verurteilte wird im Ergebnis mit keiner höheren Strafe belegt als es der Fall wäre, wenn alle strafrechtlichen Vorwürfe, also auch der am 02.06.2012 begangene Betrug, bereits früher, nämlich bei der ersten Verurteilung, bekannt gewesen wären. Der Verurteilte wird entsprechend dem Sinn der Gesamtstrafenbildung nicht besser und nicht schlechter gestellt, als wenn alle den Einbeziehungen zugrunde liegenden Straftaten bei der ersten Verurteilung gleichzeitig abgeurteilt worden wären und die Gesamtstrafe zu diesem Zeitpunkt gebildet worden wäre.
Demgegenüber überzeugt die Argumentation des OLG Celle4, der das LG Berlin5 gefolgt ist, nicht, die in einer wie hier gearteten Konstella-tion einen Widerruf für ausgeschlossen halten.
Nach dieser Auffassung ist ein Widerruf dann nicht möglich, wenn der Verurteilte eine weitere Straftat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem Urteil, dessen Strafen später in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden, und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der neuen Gesamtstrafenentscheidung begeht, wenn die weitere Straftat erst nach Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses bekannt wird. Die dogmatischen Bedenken, die aus diesen Entscheidungen gegen den Widerruf einer Strafaussetzung gemäß § 56 f Abs. 1 S. 2 2. Alt. StGB wegen eines Fehlverhaltens nach der ersten einbezogenen, aber vor der zweiten einbezogenen Verurteilung und vor Erlass des Gesamtstrafenbeschlusses erhoben werden, vermag das Oberlandesgericht angesichts der mit dem Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Entscheidung, die nach den Gesetzesmotiven gerade auch die hier betreffende Konstellation betrifft, nicht zu teilen. Die gesetzlich angeordnete entsprechende Anwendung des § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB auf den in § 56 f Abs. 1 S. 2 2. Alt. StGB genannten Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung impliziert, dass nur sinngemäß an die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 anzuknüpfen und der Umstand, dass Satz 1 Nr. 1 ausschließlich auf ein Fehlverhalten nach der für das Widerrufsverfahren maßgeblichen Bewährungsentscheidung abstellt, deshalb nicht geeignet ist, dogmatische Bedenken gegen die gesetzlich angeordnete Analogie zu rechtfertigen.
Schließlich kann es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm für die (Nicht-)Anwendung des § 56 f S. 2 2. Alt. StGB auch keinen Unterschied machen, ob die neuerliche Straftat erst nach Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses bekannt geworden ist. Denn ein Vertrauensschutz zugunsten des Verurteilten dahin, dass wegen Taten, die erst nach dem Erlass des Gesamtstrafenbeschlusses bekannt werden, ein Widerruf nicht erfolgen werde, geht von dem Gesamtstrafenbeschluss – ungeachtet seiner Zäsurwirkung – nicht aus.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18. September 2014 – 3 Ws 304/14










