Eine Befassung mit der Sache i.S.d. § 462a Abs. 1 StPO ist anzunehmen, sobald Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen1.
Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei der Strafvollstreckungskammer ist unerheblich2. Es kommt nämlich nicht darauf an, bei welcher Stelle ein Widerrufsantrag vorliegt, sofern es sich nur um ein Gericht handelt, das dafür zuständig sein kann3.
Die damit vorliegende Befassung der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Widerrufsantrag bleibt bestehen, auch nachdem die Verurteilte in die zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer eines anderen Landgerichts gehörende Justizvollzugsanstalt verlegt wurde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 ARs 301/19