Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstößen – und die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung

Gelegenheit zur mündlichen Anhörung im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO vor einem beabsichtigtem Bewährungswiderruf wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen ist nicht schon dann gewährt, wenn dem Verurteilten unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer der Geschäftsstelle mitgeteilt wird, er könne innerhalb einer Frist einen Termin für eine mündliche Anhörung vereinbaren.

Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstößen – und die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung

Die Strafvollstreckungskammer hat vor dem auf Weisungsverstöße (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) gestützten Widerruf der Reststrafenaussetzung dem Verurteilten im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung zu geben. Der beschriebene, von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg geübte Verzicht auf eine mündliche Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf war rechtsfehlerhaft.

Wird – wie hier – ein Bewährungswiderruf auf Auflagen- oder Weisungsverstöße gestützt, so soll das Gericht dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben (§ 453 Abs. 1 S. 4 StPO). Wann danach eine mündliche Anhörung zwingend durchzuführen und wann eine solche entbehrlich ist, ist uneinheitlich beurteilt worden.

Nach früherer Oberlandesgerichtsrechtsprechung, die das Oberlandesgericht hiermit aufgibt, ist Gelegenheit zur mündlichen Anhörung im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO auch dann ausreichend gewährt worden, wenn einem Verurteilten unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer des Gerichts mitgeteilt wird, er könne einen Besprechungstermin vereinbaren1. Zur Begründung für diese Auslegung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Wortlaut des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO („Gelegenheit zur mündlichen Anhörung“) weiter gefasst ist als in der Entscheidungen über Reststrafaussetzungen betreffenden Vorschrift des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO („der Verurteilte ist mündlich zu hören“) und in § 453 Abs. 1 S. 2 StPO bezüglich der grundsätzliche Pflicht zur Anhörung bestimmter Verfahrensbeteiligter (“ Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören“). Daraus hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seiner bisherigen Rechtsprechung auf eine bewusste Differenzierung durch den Gesetzgeber geschlossen.

Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur lässt einen solchen Hinweis auf die Möglichkeit telefonischer Vereinbarung eines Besprechungstermins nicht genügen. Danach ist vielmehr die Vorschrift des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO dahin zu verstehen, dass trotz Formulierung als Sollvorschrift die mündliche Anhörung eines Verurteilten zwingend ist, wenn und soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies mündliche Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und der mündlichen Anhörung keine schwer wiegenden Gründe entgegenstehen oder ein Verurteilter wirksam auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat2. Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass es Ziel des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13.04.1986, durch welches die Regelung des jetzigen § 453 Abs. 1 S. 4 StPO in das Gesetz eingefügt worden ist, war, in Fällen der Entscheidung über einen Bewährungswiderruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes eine verbesserte Sachaufklärung zu fördern, weil Verurteilte möglicherweise beachtenswerte Gründe für eine Nichterfüllung von Auflagen oder Weisungen haben, ohne in der Lage zu sein, diese ausreichend überzeugend schriftlich darzustellen. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz vom 14.01.19853 in dem es zur Begründung der Einführung des im Entwurf noch als „Satz 3“ bezeichneten jetzigen § 453 Abs. 1 S. 4 StPO: „Der neue Satz 3 gewährt dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung, wenn über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden ist. Als Weisungsverstoß wird dabei von § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO-Entw. auch der Fall erfasst, daß sich jemand beharrlich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht [vgl. § 56d Abs. 2 StGB]. Im übrigen trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung haben mag, etwa in eine unvorhergesehene und unverschuldete Notlage geraten, aber nicht in der Lage ist, diese Gründe schriftlich in einer das Gericht überzeugenden Weise darzustellen. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, von der mündlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen abzusehen, etwa wenn der Auflagenverstoß als Widerrufsgrund neben neuen Straftaten des Verurteilten nicht ins Gewicht fällt. Kommt dem Auflagen- oder Weisungsverstoß neben einem anderen Widerrufsgrund Bedeutung zu, bleibt es bei der Gelegenheit zur mündlichen Anhörung. In welcher Weise dem Verurteilten die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gewährt wird – zu einem bestimmten Termin oder während festgelegter Sprechzeiten, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Selbstverständlich ist das Gericht nicht gehindert, den Verurteilten auch in anderen Fällen mündlich anzuhören.

Die frühere Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ist demgegenüber davon ausgegangen, dass dem Sinn und Zweck der Regelung des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO durch die unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer des Gerichts erfolgende Mitteilung an den Verurteilten, einen Besprechungstermin telefonisch vereinbaren zu können, Genüge getan ist. Das Oberlandesgericht hat dazu in seiner Grundlagenentscheidung vom 26.02.1992 ausgeführt, eine fehlende Befähigung, inhaltlich zu den Gründen einer Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen Stellung zu nehmen, schließe grundsätzlich nicht die Untüchtigkeit ein, sich telefonisch oder schriftlich bei dem Gericht zu melden, um einen Anhörungstermin zu beantragen oder zu vereinbaren; zu einer solchen Handlung bedürfe es weder besonderer intellektueller Fähigkeiten noch eines besonderen inneren Antriebs, wenn das Gericht auf diese Möglichkeit unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer der Geschäftsstelle ausdrücklich hingewiesen habe4.

Auch nach der früheren Oberlandesgerichtsrechtsprechung sollte allerdings eine mündliche Anhörung des Verurteilten dann nicht entbehrlich sein, wenn sie weitere Aufklärung versprach und ihr keine schwer wiegenden Gründe entgegenstanden5.

Nach diesen Grundsätzen war vorliegend sowohl nach der weiteren als auch nach der engeren Auslegung des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO eine mündliche Anhörung des Verurteilten geboten, so dass eine Entscheidung, ob an der bisherigen Oberlandesgerichtsrechtsprechung festgehalten werden soll, hier nicht erforderlich wäre. Im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit weist das Oberlandesgericht jedoch darauf hin, dass er von der bisherigen Rechtsprechung abrückt.

Dass selbst nach früherer Oberlandesgerichtsrechtsprechung hier auf eine mündliche Anhörung des Verurteilten nicht verzichtet werden konnte, ergibt sich daraus, dass bezüglich der dem Verurteilten zur Last gelegten und den Widerruf allein begründenden Weisungsverstöße weitere Aufklärung erforderlich war und einer mündlichen Anhörung des Verurteilten weder schwerwiegende Gründe entgegenstanden, noch der Verurteilte darauf wirksam verzichtet hatte.

Auf den alternativen Widerrufsgrund erneuter Straftatbegehung innerhalb der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB konnte und kann der Widerruf trotz erneuter Anklageerhebung gegen den Verurteilten schon deshalb nicht gestützt werden, weil sich weder aus der bei den Akten befindlichen neuen Anklageschrift vom 15.07.2014 noch aus sonstigen Aktenbestandteilen ausreichende Tatsachen für eine Überzeugungsbildung von der Begehung der ihm vorgeworfenen neuen Tat durch den Verurteilten ergeben. Demgemäß hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss den Bewährungswiderruf allein auf Weisungsverstöße gestützt.

Einer mündlichen Anhörung des Verurteilten standen auch keine schwer wiegenden Gründe wie insbesondere dessen Unerreichbarkeit entgegen. In dem entscheidenden Zeitraum vor der Widerrufsentscheidung waren der Strafvollstreckungskammer die jeweiligen Aufenthaltsorte bzw. Anschriften des Verurteilten bekannt, so dass eine Ladung zu einem Anhörungstermin ohne weiteres hätte erfolgen können.

Folge des rechtsfehlerhaften Unterlassens einer mündlichen Anhörung des Verurteilten vor dem Bewährungswiderruf ist hier die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer zu erneuter Entscheidung.

Zur Nachholung der mündlichen Anhörung gibt das Oberlandesgericht die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück, die nach Behebung des Verfahrensmangels eine erneute Sachentscheidung zu treffen hat. Dem Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörung kommt ein derartiges prozessuales Gewicht zu, dass entgegen dem Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ausscheidet6.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 Ws 198/14 – 2 Ws 199/14 – 2 Ws 198 – 199/14 – 2 Ws 198 – 199/14 – 5 OBL 195 – 196/14 – 2 Ws 198/14 – 5 OBL 195/14 – 2 Ws 199/14 – 5 OBL 196/14

  1. vgl. OLG Hamburg, Beschlüsse vom 26.02.1992 – 2 Ws 56/92, in NStE Nr. 12 zu § 453, 21, und 21.02.2000 – 2 Ws 61/2000[]
  2. vgl. OLG Köln in NStZ-RR 2011, 220; OLG München in StV 2009, 540, 541; LR-Graalmann-Scheerer, § 453 Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt § 453 Rn. 7; jeweils m.w.N.[]
  3. vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz vom 14.01.1985 in BT-Drs. 10/2720, S. 14[]
  4. vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.1992, a.a.O.[]
  5. vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.02.2000 – 2 Ws 61/2000[]
  6. ständige fortgeltende Rechtsprechung des OLG Hamburg, vgl. für viele: OLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 Ws 61/10; vgl. OLG Köln, a.a.O.; KK-Appl § 453 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt § 453 Rn. 15, jeweils m.w.N.[]