Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen erfolglos.
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Erlangen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt1. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet2.
Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, so das Bundesverfassungsgericht. Auch ist der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt noch verstoßen diese gegen das Willkürverbot.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Zwar stellen Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigen jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn es sich um verdeckte Datenerhebungen handelt, nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.
Soweit im vorliegenden Fall auch Übersichtsaufnahmen von einer Brücke aus angefertigt wurden, ist bereits ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen. Denn zum einen war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen eine Identifizierung der Fahrer oder Kennzeichen anhand der dauerhaft angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Zum anderen sind die Übersichtsaufnahmen nach ihrer Zweckbestimmung nicht auf eine Individualisierung des Betroffenen ausgerichtet; diese soll vielmehr ausschließlich durch die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der am Fahrbahnrand aufgestellten Identifizierungskamera erfolgen.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das seine Träger gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten schützt3, ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist4. Das Oberlandesgericht Bamberg hat als Rechtsgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche sonst ersichtlich5.
Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann nicht festgestellt werden.
Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung6. Eine umfassende Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts findet nicht statt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur, ob die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen7. Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist8.
Ein derartiger Verstoß gegen Grundrechte wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er rügt lediglich die fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heran, wenn der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist9. Dem folgen Teile der Literatur10.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass bei Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der Identifizierungskamera ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt11. Als Rechtsgrundlage hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen und ausgeführt, dass diese Eingriffsbefugnis Video- und Filmaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf Observationszwecke beschränkt zu sein12. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der mit einer Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken befürwortet13, hat das Oberlandesgericht dadurch den Schutzbereich von Grundrechten nicht verkannt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt. Die Heranziehung dieser Befugnisnorm begegnet nicht nur im Hinblick auf die Anfertigung von Einzelaufnahmen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken14, sondern auch hinsichtlich von Videoaufnahmen. Es handelt sich um eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der voraussetzen würde, dass diese Rechtsauffassung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar wäre15, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden hat und dass auch die weiteren Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vorliegen.
Die angefochtenen Entscheidungen lassen auch keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten erkennen. Zweck derartiger Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit – angesichts des zunehmenden Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsübertretungen – der Schutz von Rechtsgütern mit ausreichendem Gewicht16. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben17. Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit sind nicht ersichtlich. Die fachgerichtliche Rechtsprechung geht nachvollziehbar davon aus, dass aufgrund der Eigenart des fließenden Verkehrs keine weniger belastende Maßnahme in Betracht kommt18. Der Beschwerdeführer hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die mit der konkreten Maßnahme verbundenen Eingriffe außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um verdeckte Datenerhebungen handelt, was regelmäßig zur Erhöhung der Eingriffsintensität führt19, dass aber anderseits nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen reduziert ist20. Die Maßnahme zielt nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht21. Andere Personen dürfen gemäß § 100h Abs. 3 StPO nur betroffen sein, wenn dies unvermeidbar ist. Nach den Darlegungen des Oberlandesgerichts beschränken sich die jeweiligen Videoaufnahmen nur auf wenige Sekunden. Einschüchterungseffekte und eine Beeinträchtigung bei der Ausübung von Grundrechten sind nicht zu erwarten22. Vielmehr zielt die Verkehrsüberwachung lediglich auf die Einhaltung der aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Abstands- und Geschwindigkeitsregelungen. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Im Übrigen enthält § 101 StPO grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung, Kennzeichnung und Löschung von Daten23. Es bestehen daher im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Soweit das Oberlandesgericht auch die Anfertigung der Übersichtsaufnahmen für zulässig gehalten hat, ist ebenfalls kein Verfassungsverstoß gegeben.
Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten schützt24, liegt vor, soweit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen25 oder Fahrzeuginsassen26 durch die Anfertigung von Bildaufnahmen identifizierbar aufgezeichnet werden. Maßgeblich ist dabei auch, ob sich mit Blick auf den durch den jeweiligen Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das Interesse an den Daten bereits so verdichtet hat, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zu bejahen ist27. Begründet dagegen eine Datenerfassung keinen Gefährdungstatbestand, fehlt es an der Eingriffsqualität28.
Das Oberlandesgericht hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung29 einen Grundrechtseingriff verneint. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Erlangen war eine Identifizierung der Fahrer oder der Kennzeichen anhand der dauerhaft angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht zutreffend auf die konkrete Zweckbestimmung und den Verwertungskontext abgestellt. Die Individualisierung eines Betroffenen erfolgt gerade nicht durch eine vom Beschwerdeführer nur als abstrakte Möglichkeit in den Raum gestellte technische Bearbeitung dieser Aufnahmen, sondern durch die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels einer Fahrbahnkamera, auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR 1447/10
- AG Erlangen, Urteil vom 26.10.2009 – 6 OWi 915 Js 145052/09[↩]
- OLG Bamberg, Beschluss vom 28.05.2010 – 3 Ss OWi 200/2010[↩]
- BVerfGE 103, 21, 33, ständige Rechtsprechung[↩]
- BVerfGE 65, 1, 43 f., ständige Rechtsprechung[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2010 – 2 BvR 759/10; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.02.2010 – 1 Ss [OWi] 23 Z/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2010 – 4 Ss 1525/09, DAR 2010, 148 f.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.01.2010 – 1 Ss 291/09, NJW 2010, 1093 f., jeweils m.w.N.[↩]
- BVerfGE 18, 85, 92 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f., 96; 85, 248, 257 f.; 87, 287, 323[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f., 96; 101, 361, 388; 106, 28, 45[↩]
- vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2010 – 5 RBs 13/10; OLG Rostock, Beschluss vom 24.02.2010 – 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2010 – 4 Ss 1525/09, DAR 2010, 148 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2009 – 2 Ss OWi 1215/09, NJW 2010, 100 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2009 – 4 Ss OWi 800/09; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2010 – 3 Ss OWi 206/10; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.02.2010 – 1 Ss [OWi] 23 Z/10; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.01.2010 – 1 Ss 291/09, NJW 2010, 1093 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2009 – 2 Ss OWi 1169/09; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2010 – IV-3 RBs 8/10, DAR 2010, 213 ff.[↩]
- vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59 Rn. 143, 145a; Krenberger, NJ 2009, S. 481; Krumm, NZV 2009, 620, 621; König/Seitz, DAR 2010, 361, 368 f.; a.A. Elsner, DAR 2010, 164 ff.; Niehaus, DAR 2009, 632, 634; Roggan, NJW 2010, 1042, 1044[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293 f.[↩]
- ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 24.02.2010 – 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.02.2010 – 1 Ss [OWi] 23 Z/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2010 – 4 Ss 1525/09, DAR 2010, 148 f.; Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59 Rn. 143, 145a[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2010 – IV-3 RBs 8/10, DAR 2010, 213 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 100h, Rn. 1; Wolter, in: SK StPO, § 100h Rn. 4 [April 2009][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2010 – 2 BvR 759/10[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2010 – 2 BvR 759/10; Beschluss vom 24.03.1996 – 2 BvR 616/91, NJW 1996, 1809 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2010 – 2 BvR 759/10; Beschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378, 2380[↩]
- vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2010 – 5 RBs 13/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2010 – 1 SsBs 23/10[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 299, 321; 115, 166, 194; 115, 320, 353[↩]
- vgl. BVerfGE 120, 378, 404[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 279, 353; 113, 348, 383; 120, 378, 430 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 120, 378, 430[↩]
- vgl. auch Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59 Rn. 145a[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21, 33, ständige Rechtsprechung[↩]
- vgl. BVerfGE 120, 378, 400 f.[↩]
- vgl. BVerfGK 10, 330, 336[↩]
- BVerfGE 120, 378, 398; m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 120, 378, 399[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2010 – IV-1 RBs 23/10, 1 RBs 23/10; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2010 – 5 RBs 13/10; OLG Rostock, Beschluss vom 24.02.2010 – 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10[↩]










