Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO).

Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist1.
Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen2.
Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein3.
, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 StR 624/16
- vgl. BGH, Urteile vom 30.03.2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; und vom 01.07.2008 – 1 StR 654/07[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 05.12 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; vom 02.04.2015 – 3 StR 635/14; und vom 12.01.2017 – 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185[↩]