Beweiswürdigung – und die Einlassung des Angeklagten

Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Gericht die Überzeugung von den Taten verschafft hat, ist lückenhaft und hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat1.

Beweiswürdigung – und die Einlassung des Angeklagten

Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat2.

Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlichrechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

Dies bemängelte der Bundesgerichtshof in dem hier entschiedenen Fall: In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob der Angeklagte sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seinen Angaben beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat3. Infolgedessen war das Urteil mangels einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.12.2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; und vom 12.12.2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.12.2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3 mwN; und vom 12.12.2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.12.2014 – 2 StR 403/14 Rn. 4; und vom 12.12.2019 – 5 StR 444/19 Rn. 5[]