Beweiswürdigung – und seine Darstellung im Urteil

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen.

Beweiswürdigung – und seine Darstellung im Urteil

Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind1. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre2.

Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.

Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt3. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. August 2019 – 1 StR 218/19

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 4 StR 420/14 Rn. 9 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14 Rn. 8[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 01.02.2017 – 2 StR 78/16 Rn.20; und vom 13.07.2016 – 1 StR 94/16 Rn. 9[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.1996 – 2 StR 534/96 Rn. 9; Urteil vom 27.04.2017 – 4 StR 434/16 Rn. 8[]
Weiterlesen:
Das aufgehobene Urteil - und die Urteilsgründe im zweiten Rechtsgang