Bewertungseinheit beim BTM-Handel – und die nicht geringe Menge

Sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, werden vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden.

Bewertungseinheit beim BTM-Handel – und die nicht geringe Menge

Dabei ist jedoch entscheidend, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen. Eine Bewertungseinheit kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen, aber auch dann, wenn Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden. Demgegenüber kann allein der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Mengen aus verschiedenen Liefervorgängen eine Bewertungseinheit nicht begründen1.

Gemessen an diesen Maßstäben handelte es sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bei den (selbst aufgezogenen) MarihuanaPflanzen und der (gekauften) erheblichen Menge Marihuana, die zunächst in einem anderen Kellerraum gelagert wurde, nicht um dieselbe Menge, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das gelagerte Marihuana aus der Aufzuchtanlage des Angeklagten stammte. Vielmehr liegt lediglich ein gleichzeitiger Besitz unterschiedlicher Mengen vor, der eine Bewertungseinheit nicht begründet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. September 2019 – 1 StR 300/19

  1. vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – 3 StR 487/16 Rn. 4 mwN[]
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