Bewertungseinheit im Arzneimittelstrafrecht

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht, die für gleichgelagerte Konstellationen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln entsprechend gilt1, ist eine einheitliche Tat dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist.

Bewertungseinheit im Arzneimittelstrafrecht

Die Annahme einer Bewertungseinheit setzt allerdings konkrete Anhaltspunkte voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren. Eine lediglich willkürliche Zusammenfassung ohne ausreichende Anhaltspunkte kommt nicht in Betracht; auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat2.

Auch insoweit kann, wenngleich der Erwerb nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 17 AMG noch nicht als Tathandlung anzusehen ist, auf etwaige Erwerbshandlungen abgestellt werden. Denn durch diese wird ein Vorrat angelegt und damit das gemäß dieser Vorschrift als Inverkehrbringen anzusehende Vorrätighalten zum Verkauf begründet3.

Gemessen daran begegnet im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Wertung des Landgerichts, bei der Beurteilung der Tatfrequenz materiellrechtlich auf die Anzahl der Transportfahrten zur Absendung der Warenpakete und umschläge abzustellen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen vielmehr, dass – ohne dass konkrete Erwerbshandlungen feststellbar waren – der Angeklagte K. in seinen Lagerräumen ständig einen Warenvorrat von rund einer Million Tabletten zum Verkauf aufbewahrte, so auch am Tag der Durchsuchung. Entsprechend den Bestellungen der Kunden war es ihm dadurch durchgehend möglich, aus dem vorhandenen Warenvorrat ein Vielfaches der festgestellten Auslieferungen von dreibis viermal wöchentlich jeweils 5.000 Tabletten vorzunehmen. Den Angeklagten K. und R. stand somit für den gesamten Tatzeitraum ein „nahezu unbegrenzter“ Warenvorrat zur Verfügung, um den Vertrieb der Potenzmittel durchzuführen. Dem nach liegt mangels feststellbarer konkreter einzelner Erwerbshandlungen materiellrechtlich nur eine Tat vor.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 1 StR 273/17

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.02.2019 – 4 StR 37/18 Rn. 6 f.; vom 07.08.2018 – 3 StR 345/17 Rn. 18; und vom 14.12 2011 – 5 StR 425/11 Rn. 5 f.; jeweils mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 14.12 2011 – 5 StR 425/11 Rn. 6 mwN[]
  3. BGH aaO[]

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