In dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist die nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung nur dann für erledigt zu erklären, wenn alle für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass- und den Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fallen.
Dieses Verständnis legt für den Bundesgerichtshof bereits der Wortlaut der Norm zwingend nahe.
Nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB erklärt das Gericht eine nach § 66 StGB vor dem 1.01.2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt, wenn die Anordnung „ausschließlich auf Taten beruht“, die nach § 66 StGB in der seitdem geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine Anordnung sein können. In den Fällen, in denen sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB aF stützt, sind neben einer Anlasstat qualifizierte Vorverurteilungen erforderlich; dort „beruht“ die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl auf den Anlass- als auch auf den Vortaten. Der Regelung ist nicht zu entnehmen, dass sich der Begriff „Taten“ nur auf Anlasstaten beziehen soll; vielmehr wird er als Oberbegriff für Anlass- und Vortaten verwendet.
Es hätte es keiner Präzisierung im Wortlaut der Vorschrift bedurft, um diesen Regelungsgehalt zum Ausdruck zu bringen. Im Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber eine Regelung treffen wollen, die eine Erledigungserklärung schon dann vorsähe, wenn nach Maßgabe des neuen Rechts die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht gegeben wären, so hätte eine entsprechend einfache, unmissverständliche Gesetzesformulierung auf der Hand gelegen. Zudem hat der Gesetzgeber in Regelungen in Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB, die sich allein auf Anlasstaten beziehen, klare andere Formulierungen gewählt. Hinzu kommt schließlich, dass der Gesetzgeber die ihm unterstellte Intention, jede nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung, welche die formellen Anforderungen des § 66 StGB nF nicht erfüllt, für erledigt zu erklären, mit der gewählten Formulierung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, bei der sich jedoch der Begriff „Taten“ nur auf Anlasstaten beziehen würde, überhaupt nicht verwirklicht hätte: In den Fällen des § 66 Abs. 2 StGB aF, in denen es auf Vortaten nicht ankommt, würde ein solches Begriffsverständnis nämlich gerade nicht dazu führen, dass die Sicherungsverwahrung immer dann erledigt werden müsste, wenn sie nach neuem Recht nicht mehr angeordnet werden könnte. Denn in Fällen, in denen von mehreren erforderlichen Anlasstaten auch nur eine einzige dem Straftatenkatalog des § 66 StGB nF unterfiele, mithin die Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden könnte, fände eine Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB gleichwohl nicht statt.
Insgesamt bringt der Wortlaut des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB deutlich zum Ausdruck, dass gerade nicht jede Unterbringung für erledigt erklärt werden soll, die heute nicht mehr angeordnet werden könnte.
Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers.
Eine übergeordnete Norm, die den Gesetzgeber gezwungen hätte, die Erledigung rechtskräftig angeordneter Sicherungsverwahrungen in allen Fällen herbeizuführen, die nach Maßgabe des neuen Rechts bereits die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB nicht mehr erfüllt hätten, ist nicht ersichtlich.
Verfassungsrechtlich abgesicherte Vertrauensschutzbelange (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 MRK), die im Bereich der Sicherungsverwahrung gelten1, sind durch die Rechtsänderung nicht berührt.
Zwar wird das in § 2 Abs. 3 StGB festgelegte Meistbegünstigungsgebot teilweise als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und als Ausprägung verhältnismäßiger Gerechtigkeit, mithin als Grundsatz mit Verfassungsrang, angesehen2. Indes gilt dieses Gebot nicht im Bereich der Maßregeln (vgl. § 2 Abs. 6 StGB) und überdies nur für Fälle der Rechtsänderung „vor der Entscheidung“.
Rechtskräftige Strafurteile werden durch eine nach Eintritt der Rechtskraft vorgenommene Milderung des Strafgesetzes grundsätzlich nicht berührt. Es steht vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers, ob die Milderung eines Strafgesetzes auch auf rechtskräftige Verurteilungen ausgedehnt werden soll. Das Grundgesetz schreibt eine solche Rückwirkung nicht vor3. Von einer „willkürlichen Grenzziehung der Rechtskraft“4 kann insoweit keine Rede sein. Vielmehr ist es Wesen der Rechtskraft, Rechtssicherheit herzustellen. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er der Rechtssicherheit Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit gibt5. Trifft er keine entsprechenden Übergangsregelungen, so ist eine Rechtskraftdurchbrechung grundsätzlich nur auf dem Wege der Gnade möglich. Speziell innerhalb des Maßregelrechts bieten allerdings die Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB für eine Neuorientierung eine gesetzliche Handhabe.
Im Zuge der Änderungen der Voraussetzungen des § 66 StGB durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.20106 hat sich der Gesetzgeber entschieden, mit Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB eine Übergangsregelung zu treffen. Er wollte ein – gegenüber dem Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB vereinfachtes – Verfahren zur Erledigung auf der Grundlage alten Rechts rechtskräftig angeordneter Sicherungsverwahrungen ohne weitere Hang- oder Gefährlichkeitsprüfung zur Verfügung stellen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens wollte er dabei jedoch nicht so weit gehen, eine Erledigung für all diejenigen Unterbringungsfälle vorzusehen, bei denen eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der seit dem 1.01.2011 geltenden Gesetzeslage nicht mehr möglich wäre; er wollte auch nicht die Erledigung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualität der Vorverurteilung für alle die Fälle herbeiführen, in denen die den Anlass der Maßregelanordnung bildende Tat nicht mehr unter den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF fällt.
Dieser Wille geht klar aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP7 hervor, der Grundlage des Gesetzgebungsverfahrens war und zu der Neuregelung führte. Zwar wird dort einleitend als Regelungsziel der Rechtsgedanke formuliert, dass der (zukünftig) engere Anwendungsbereich des § 66 StGB nF auch denen zugute kommen solle, gegen die Sicherungsverwahrung bereits rechtskräftig angeordnet sei. Wenn bestimmte Delikte die Sicherungsverwahrung nicht mehr rechtfertigen könnten, erscheine es als Gebot der Gerechtigkeit, die Sicherungsverwahrung in solchen Fällen „grundsätzlich“ auch nicht mehr zu vollstrecken8. Daher sei in solchen Fällen die Sicherungsverwahrung vom zuständigen Gericht „grundsätzlich“ für erledigt zu erklären9.
Dass der Gesetzentwurf diesem „Leitbild eines gerechtigkeitsmotivierten Unterbringungsverzichts“10 jedoch nicht uneingeschränkt folgt, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen der Entwurfsbegründung. Das Erledigungsverfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB soll danach nur dann greifen, „wenn alle Taten, die nach bisherigem Recht die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB erfüllten, nicht mehr unter den Katalog des neuen Rechts fallen würden“. Es sei zu klären, ob die „damaligen Anlass- und Vortaten“ auch vom zukünftigen Katalog des § 66 StGB erfasst wären. Wenn eine oder mehrere Taten auch die Voraussetzungen des § 66 StGB nF erfüllten, könne nämlich nicht mehr „im Wege einer typisierenden Betrachtung“ angenommen werden, dass der Täter allein im Hinblick auf die Begehung solcher Taten rückfallgefährdet sei, die nach neuem Recht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gestatteten. Daraus folge allerdings lediglich, dass sich diese „Mischfälle“ nicht für eine pauschale, von Gesetzes wegen vorgegebene Erledigung der Sicherungsverwahrung eigneten. Der Entwurf, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, überlässt diese „Mischfälle“ damit den allgemeinen Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB.
Zwar hätte der Bundesgerichtshof – in der Tendenz insoweit dem Generalbundesanwalt folgend – eine Übergangsregelung im Sinne einer Erledigung aller rechtskräftig angeordneten Sicherungsverwahrungen, die nach neuem Recht nicht mehr die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllen würden, unter den Gesichtspunkten der materiellen Gerechtigkeit, der Rechtsklarheit und der Verfahrensökonomie für vorzugswürdig erachtet. Die mit der Neuregelung verwirklichten deutlich strengeren Anforderungen für die Verhängung der Sicherungsverwahrung werden auch eine Anordnung ihres (weiteren) Vollzugs durch die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Prüfung nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB in Fällen, in denen die Maßregel jetzt gar nicht mehr angeordnet werden dürfte, nur bei gleichwohl ausnahmsweise bestehender hochgradiger Gefährlichkeit des Verurteilten für im Sinne von § 66 StGB nF spezifische Rechtsgüter gestatten. Derartige Rechtssicherheit zum Schutze der Allgemeinheit in Ausnahmefällen durch eine flexiblere Übergangsregelung zu ermöglichen und sie nicht im Interesse ausnahmsloser Gleichbehandlung von Alt- und Neufällen von vornherein auszuschließen, stand dem Gesetzgeber aber frei. Es kann ihm nicht unterstellt werden, er habe sich sowohl im Gesetzestext als auch in der Begründung „vergaloppiert“11. Es besteht, ungeachtet der eingangs pauschal weit gefassten Formulierung zum Regelungsziel, kein Widerspruch in den Gesetzesmotiven:
Die Anlasstat ist – wie auch die Vortaten – bloßer Anknüpfungspunkt für das Merkmal der Gefährlichkeit, nicht deren Anordnungsgrund12. Hinter der Herausnahme insbesondere der gewaltlosen Vermögens- und Eigentumsdelikte aus dem Katalog tauglicher Anlass- und Vortaten steht die Annahme, dass sich in der Regel auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters nur auf die erneute Begehung solcher Taten erstreckt, da die Anlass- und Vortaten symptomatisch sowohl für den Hang als auch für die Gefährlichkeit des Täters sein müssen13. Fällt ein Teil der Taten auch nach neuem Recht unter den Katalog tauglicher Anlass- und Vortaten, so können diese im Einzelfall durchaus Symptom dafür sein, dass sich die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters auf die erneute Begehung solcher Taten erstreckt.
Die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB markieren insoweit lediglich den „Türöffner“ für den Eintritt in eine qualifizierte Gefährlichkeitsprüfung (Hang und Allgemeingefährlichkeit). Nach den Wertungen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung sollen ein Hang zu gewaltlosen Eigentums- oder Vermögensdelikten und eine entsprechende Gefährlichkeit des Täters für die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht mehr ausreichen. Diese Änderung des Anordnungsgrundes hat eine Neubestimmung des „Türöffners“, nämlich der formellen Kriterien des § 66 StGB, nach sich gezogen. Die Altfälle, in denen die Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits rechtskräftig angeordnet war, haben den damals gültigen „Türöffner“ bereits passiert; Hang und Allgemeingefährlichkeit wurden rechtskräftig festgestellt. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Maßregelanordnung geltenden weiteren Hang- und Gefährlichkeitskriterien stellt sich allerdings die Frage, ob die nun enger definierte Gefährlichkeit hinreichend belegt ist. Das hat der Gesetzgeber im Wege „typisierender Betrachtung“ jedenfalls für die Fälle verneint, bei denen keine der Anlass- und Vortaten mehr die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB nF erfüllen würde. Hier ist es nämlich nahezu ausgeschlossen, dass bei individueller Betrachtung eine den engeren Maßstäben des § 66 StGB genügende Gefährlichkeit des Täters festgestellt werden könnte. Alle anderen Fälle überlässt der Gesetzgeber demgegenüber einer individuellen Prüfung. Er geht dabei davon aus, dass die „weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in absehbarer Zeit zumindest nach § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen“ ist, wenn das Gericht auf der Grundlage einer aktuellen Gefährlichkeitsprüfung zur Überzeugung gelangt, dass sich eine vom Täter etwa weiterhin ausgehende Rückfallgefahr nur auf solche Taten bezieht, die nach neuem Recht nicht mehr taugliche Anlass- oder Vortaten für die Sicherungsverwahrung sein können13.
Auch aus dem „systematischen Standort“ des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB lassen sich zum Inhalt der Regelung keine der Auffassung des Bundesgerichtshofes widersprechenden Gesichtspunkte entnehmen.
Die bloße Nachbarschaft zu Art. 313 EGStGB begründet noch keinen gesetzessystematischen Zusammenhang, der einen bestimmten Regelungsinhalt des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB indizieren könnte. Eine „offensichtliche Parallele zur Regelung des Art. 313 Abs. 1 EGStGB“, die als „Beleg für ein allein an Gerechtigkeits- und nicht an Gefährlichkeitserwägungen orientiertes Erledigungsverfahren“ herangezogen werden könnte, besteht – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht. Zwar beruft sich der Gesetzentwurf im Eingang der Begründung zu Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB auf den Rechtsgedanken des Art. 313 EGStGB. In der weiteren Begründung rückt er jedoch – wie dargelegt – von einer vollständigen Übernahme dieses Rechtsgedankens ab und stellt dabei gerade Gefährlichkeitserwägungen in den Mittelpunkt. Dies erscheint angesichts der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes von Art. 313 EGStGB einerseits und Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB andererseits auch nicht widersprüchlich oder gar willkürlich. Denn Art. 313 EGStGB betrifft den Erlass von rechtskräftig verhängten Strafen für nach gesetzlicher Neuregelung nicht mehr als strafwürdig angesehene Taten. Demgegenüber ist Anordnungsgrund der Sicherungsverwahrung die Gefährlichkeit des Straftäters; die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB markieren nur symptomatische Kriterien für diese Gefährlichkeit.
Die Regelung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB verstößt, insbesondere mit Blick auf die allgemeinen Vorschriften über die Überprüfung der Unterbringung nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB, auch nicht gegen das Willkürverbot, das der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Übergangsregelungen zu beachten hat14.
Demnach hat die Prüfung der Erledigung der Sicherungsverwahrung oder der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung in „Mischfällen“15, zu denen auch der verfahrensgegenständliche Fall gehört, nach den allgemeinen Regeln der § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1, § 67d Abs. 2 StGB zu erfolgen. Der Bundesgerichtshof geht dabei davon aus, dass die Änderung des § 66 StGB die Strafvollstreckungskammern in diesen Fällen zu einer Prüfung der Erledigung oder Aussetzung von Amts wegen verpflichtet. Im Rahmen dieser Prüfung sind die einschränkenden Maßgaben aufgrund der Fortgeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.201116 zu beachten17. Dabei wird unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Vollzugsfortdauer anzuordnen sein, wenn sich ein Hang und eine entsprechende Gefährlichkeit des Verurteilten nur noch in Bezug auf Taten ergeben, die nach der Wertung des Gesetzgebers in § 66 StGB nF nicht mehr Anlass für die Anordnung von Sicherungsverwahrung sein können. Die Erwägungen im Ausgangsurteil werden eine entsprechende Behandlung des vorliegenden Falles nahe legen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2012 – 5 StR 451/11
- vgl. BVerfGE 128, 326[↩]
- so Dannecker in LK, StGB, 12. Aufl., § 2 Rn. 55 mwN; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte[↩]
- BVerfGE 4, 110[↩]
- vgl. Pollähne, ZJS 2011, 216, 219[↩]
- vgl. BVerfGE 19, 150, 166 mwN[↩]
- BGBl. I S. 2300[↩]
- BT-Drucks. 17/3403, S. 50, 51[↩]
- aaO, S. 50[↩]
- aaO, S. 51[↩]
- vgl. Pollähne, aaO, S. 218[↩]
- so Pollähne, aaO, S. 218[↩]
- BVerfGE 109, 133, 174[↩]
- BT-Drucks. 17/3403, S. 51[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 44, 1, 21; BGH, Urteil vom 26.10.2011, IV ZR 150/10, NJW 2012, 231 Rn. 24[↩]
- vgl. zur Eingrenzung dieses Begriffs OLG Karlsruhe NStZ 2011, 581; OLG München, Beschluss vom 24.10.2011 – 1 Ws 868869/11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2011 – 2 Ws 85/11 Rn. 109 ff.[↩]
- BVerfGE 128, 326[↩]
- vgl. zu der dort angemahnten Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 173/12[↩]










