Blankofahrscheine

Die Weitergabe von (der Herstellung von DB-Monatsfahrscheinen dienenden) Blankofahrscheinen durch einen Mitarbeiter stellt einen Diebstahl dar, weil der Mitarbeiter hierdurch den übergeordneten Gewahrsam seines Arbeitgebers bricht. Zugleich begeht er hierdurch Beihilfe zur (späteren) Urkundenfälschung der Hinterleute.

Blankofahrscheine

Ein Ladeninhaber besitzt hinsichtlich der in seinem Ladengeschäft befindlichen Waren im Hinblick auf seine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit zumindest (Mit)Gewahrsam, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, ob er Kontrollen über den Bestand der Waren vornimmt oder überhaupt weiß, ob und wieviele der einzelnen zum Verkauf angebotenen Gegenstände sich in der Gewahrsamssphäre des Ladens befinden.

Die Haupttaten der Urkundenfälschungen sind jeweils bereits mit der Herstellung einer Fahrkarte vollendet. Dem die Blankofahrscheine weitergebenden Mitarbeiter ist bewusst, dass die von ihm entwendeten Blankofahrscheine im Folgenden bedruckt und weiterveräußert werden sollten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2015 – 2 StR 210/14

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