Ein Gericht verstö0ßt durch die Verwendung weniger einzelner, ursprünglich aus der englischen Sprache stammender Begriffe (wie „Blow-Job“ oder „Doggy-Style“) bei der Wiedergabe der Aussagen der Nebenklägerin im Urteil nicht gegen § 184 GVG (i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO).

Dabei kann offenbleiben, ob die genannten Begriffe nicht ohnehin bereits in die deutsche Sprache übernommen worden sind. Das aus § 184 GVG folgende Gebot, Urteile in deutscher Sprache sowie in verständlicher Form [1] abzufassen, wäre allenfalls dann verletzt, wenn das Urteil wegen der Verwendung fremdsprachlicher Begriffe nicht mehr die durch § 267 StPO vorgegebenen Inhalte in einer nachvollziehbaren Weise darstellt [2]. Das ist vorliegend angesichts der umfassenden Beschreibung der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden sexuellen Handlungen des Angeklagten in deutscher Sprache offensichtlich nicht der Fall.
- dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2010 – 2 RVs 13/10, NStZ-RR 2010, 348 mwN[↩]
- vgl. zu dem entsprechenden Maßstab bei der Wirksamkeit einer englischsprachige Begriffe beinhaltenden Anklageschrift BGH, Urteil vom 09.11.2011 – 1 StR 302/11, NStZ 2012, 523, 525 Rn. 32 ff.[↩]
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