Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Antrag als unzulässig verworfen, mit dem erreicht werden sollte, Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm wegen der Folgen eines Luftangriffs im September 2009 in der Nähe von Kunduz strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 veranlasste Oberst Klein als militärischer Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz/Afghanistan einen Luftangriff auf zwei Tanklastwagen, die von bewaffneten Taliban entführt worden waren und auf einer Sandbank im Fluss Kunduz feststeckten. Dieser Luftschlag, an dem Hauptfeldwebel Wilhelm als Fliegerleitoffizier (JTAC = Joint Terminal Attack Controller) des PRT Kunduz mitwirkte, führte zu einer Vielzahl von Todesopfern, auch unter der Zivilbevölkerung.
Die Bundesanwaltschaft hatte am 16. April 2010 das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und dabei eine Strafbarkeit sowohl nach dem Völkerstrafgesetzbuch als auch nach dem Strafgesetzbuch verneint.
Der Antragsteller, der nach seinem Vortrag bei dem Luftangriff zwei seiner Söhne verloren haben soll, hat sich im Klageerzwingungsverfahren gegen die Einstellung gewandt und die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage wegen Mordes beantragt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass der Antrag nicht den Formerfordernissen des Klageerzwingungsverfahrens genügt, und den Antrag daher als unzulässig verworfen. So müsse ein Klageerzwingungsantrag alle die für eine Anklageerhebung erforderlichen, be- und entlastenden Tatsachen und Beweismittel vollständig, geordnet und aus sich heraus verständlich darstellen (§ 172 Absatz 3 Satz 1 StPO). Die Sachdarstellung kann nach Auffassung des Senats auch nicht durch eine Bezugnahme auf Ermittlungsakten oder Anlagen ersetzt werden. Der Sachvortrag sei hier jedoch unvollständig und teilweise widersprüchlich, Unterlagen zum Teil nur fragmentarisch wiedergegeben worden. Auch habe der Antrag sich nach Überzeugung des Senats nicht oder nicht ausreichend mit dem Einstellungsbescheid der Bundesanwaltschaft und den dort genannten Beweismitteln auseinandergesetzt. Der Antragsteller habe sich etwa hinsichtlich der Auswertung der Videoaufzeichnungen der F15-Kampfflugzeuge nur pauschal geäußert, ohne überhaupt auf die Beweiswürdigung der Bundesanwaltschaft einzugehen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2011 – III-5 StS 6/10










