Brandstiftung im Haus des Sohnes – zur Erlangung der Versicherungsleistung

Ein Vater, der bei der Brandlegung im Hause seines Sohnes in der Absicht handelte, betrügerisch unberechtigte Versicherungsleistungen zu erlangen (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB), kann insbesondere Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne sein.

Brandstiftung im Haus des Sohnes – zur Erlangung der Versicherungsleistung

Dies hat zur Folge, dass sich sein Sohn, der als Versicherungsnehmer das Gebäude gegen Feuer versichert hatte und nicht selbst in die Tatbegehung involviert war, die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch seinen Vater nach § 81 Abs. 1 VVG zurechnen lassen musste.

Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und die Risikoverwaltung übernommen hat1. Hierzu zählt der faktische Inhaber eines Betriebs, der nur formal die Unternehmensführung einem Dritten übertragen hat2.

Gemessen daran war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der angeklagte Vater Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinn. Nach den Feststellungen erfolgte die Einsetzung des Sohnes als Geschäftsführer der Spielothek nur „auf dem Papier“. Der Vater führte die Geschäfte alleine und war hierfür regelmäßig wöchentlich mehrmals vor Ort. Er traf alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen, war über alle Vorgänge informiert und entschied über die Verwendung der Einnahmen. Er war auch Mieter der Räumlichkeiten. Gegenüber der Feuerversicherung trat er als maßgeblicher Verhandlungspartner auf und kümmerte sich kurz vor der Tat um die Bezahlung einer rückständigen Versicherungsprämie, damit der Versicherungsschutz nicht entfiel. Nach der Tat meldete er den Brand der Versicherung und nahm an einem Ortstermin zur Schadensbesichtigung teil. Damit hatte er als faktischer Inhaber der Spielothek die Risikoverwaltung des versicherten Gebäudes übernommen.

Weiterlesen:
Brandstiftung im Jagdhochsitz

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2020 – 4 StR 626/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1993 – – IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250, 253; Beschlüsse vom 15.03.2007 – 3 StR 454/06, BGHSt 51, 236, 238 f.; vom 05.07.2016 – 4 StR 512/15, NStZ 2017, 290, 291; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 Rn. 99[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1991 – – IV ZR 169/90, NJW-RR 1991, 1307; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 Rn. 121[]

Bildnachweis: