Bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus bedeutet „teilweises Zerstören“ im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes ? d.h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene „Untereinheit“ ? durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist.
Eine teilweise Zerstörung ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist1. Bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus bedeutet „teilweises Zerstören“, dass (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes ? d.h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene „Untereinheit“ ? durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist.
Das ist dann der Fall, wenn für den „verständigen“ Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit nicht mehr benutzbar ist2. Durch die festgestellte und rechtsfehlerfrei belegte monatelange Unbenutzbarkeit der Wohnung als Folge der Brandlegung durch den Angeklagten ist vorliegend der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2020 – ? 4 StR 35/2
- BGH, Urteil vom 12.09.2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; Beschlüsse vom 20.10.2011 ? 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 14.01.2014 ? 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124; vom 16.08.2017 – 4 StR 320/17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; Beschluss vom 06.05.2008 – 4 StR 20/08[↩]
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- Feuerwehr: Anja Kretzer











