§ 52 Abs. 1 StGB erfasst auch den Fall, dass dasselbe Strafgesetz durch eine Handlung mehrfach verletzt wird (sog. gleichartige Idealkonkurrenz).

Ob eine mehrere taugliche Tatobjekte beeinträchtigende Handlung zu einer mehrmaligen oder lediglich zu einer in ihrem Gewicht gesteigerten einmaligen Gesetzesverletzung geführt hat, hängt aber von dem in Rede stehenden Tatbestand ab.
Stellt dieser auf die Verletzung von Gesamtheiten ab und werden keine höchstpersönlichen Rechtsgüter geschützt, so führt eine handlungseinheitliche Beeinträchtigung mehrerer Tatobjekte selbst dann nicht zu einer mehrfachen Verwirklichung des Tatbestands, wenn verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt worden sind1.
So verhält es sich auch bei der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB2, die als „qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt”, dem auch ein Element der Gemeingefährlichkeit anhaftet3 keine höchstpersönlichen Rechtsgüter schützt.
Danach hat sich in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Angeklagte durch das Inbrandsetzen des Pkw seiner Mutter auch mit Rücksicht auf das gleichzeitig für möglich gehaltene Übergreifen des Feuers auf die Garage und den Pkw der Eheleute T. nur einer (vollendeten) Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dass hierbei mit der Garage auch ein Tatobjekt betroffen war, das § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gebäude) unterfällt, ändert daran nichts. Unter den hier gegebenen Umständen liegt jedenfalls kein Fall vor, in dem das Unrecht der Tat nur als mehrfache Gesetzesverletzung erschöpfend gekennzeichnet werden kann4. Ohne Bedeutung ist auch, dass die Brandstiftung insoweit im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Wird ein zum Schutzgut gehörendes Tatobjekt beschädigt und die Schädigung weiterer Objekte nur versucht, ist der Tatbestand ebenfalls nur einmal verwirklicht5.
Im Hinblick auf die brandbedingten Schäden an der Garage und dem Pkw der Eheleute T. kommt eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB nicht in Betracht. Grundsätzlich geht die vollendete Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB einer durch dieselbe Handlung verwirklichten Sachbeschädigung nach § 303 StGB als das speziellere Gesetz vor6. Das gilt auch hier, denn die in Bezug auf die Garage und den Pkw der Eheleute T. verursachten Schäden sind Bestandteile des durch die Inbrandsetzung des Pkw der Mutter des Angeklagten ausgelösten Rechtsgutsangriffs, der einheitlich als vollendete Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB zu bewerten ist.
Schließlich ist der Angeklagte in Bezug auf die an seinem Wohnhaus entstandenen Schäden auch zu Recht nicht wegen fahrlässiger Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden. Insoweit fehlt es bereits an einem „teilweisen Zerstören“ im Sinne des § 306 Abs. 1 StGB, denn die festgestellten Beschädigungen an den Fenstern und der Tür im Erdgeschoss haben ersichtlich nicht dazu geführt, dass einzelne wesentliche Teile des Hauses, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung (Wohnen als Mittelpunkt menschlichen Lebens) entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder seine tatbestandlich geschützte Zweckbestimmung brandbedingt aufgehoben worden ist7.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 487/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 10.02.2009 – 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 [nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen verschiedener Eigentümer im Zuge einer Tatausführung]; Beschluss vom 14.03.1969 – 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 52 Rn. 24; von Heintschel-Heinegg in: MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 105, Puppe in: NK-StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 22; Rissingvan Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 2007, § 52 Rn. 37; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 32. Abschnitt, Rn. 16 ff.; Jescheck, ZStW 67 [1955], 541, 547[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1; Wolf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 51[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2000 – 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196, 197 mwN; weiterführend: Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 382 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2011 – 2 StR 272/11, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.02.2009 – 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 [nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen und versuchter Wegnahme weiterer Sachen]; siehe auch BGH, Beschluss vom 10.05.2011 – 4 StR 659/10, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Konkurrenzen 3 [Tateinheit bei Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB und versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB][↩]
- Wolters in: SSW-StGB, 2. Aufl., § 306 Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, Rn. 10; Urteil vom 12.09.2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20[↩]