Für 2- C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA) beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei einem Gramm.

Bei 2- C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA) – chemische Bezeichnung: 4-Brom2, 5dimethoxyphenethlyzan – handelt es sich um ein halluzinogen wirkendes Phenethylamin aus der 2, 4, 5trisubstituierten 2- C-Reihe, deren Vertreter durchweg eine große Affinität zu den zwei Serotonin-Rezeptoren 5-HT2A und 5-HT2C zeigen. Die in Tabletten- oder Kapselform zur oralen Einnahme angebotene Substanz stimuliert das Nervensystem mit der Folge von Bewusstseinserweiterungen bis hin zu Halluzinationen oder Wahnvorstellungen. Damit ähnelt sie in ihrer Wirkung Rauschmitteln wie MDMA, Amphetamin oder – bei entsprechend hoher Dosierung, mit der die Gefahr einer irreversiblen Schädigung des zentralen Nervensystems einhergeht – LSD.
Zur Bestimmung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von 2- C-B sind Konsumentenangaben und experimentell ermittelte pharmakologischtoxikologische Daten heranzuziehen, da keine sicheren Erkenntnisse zur äußerst gefährlichen bzw. Letaldosis vorliegen.
Der Grenzwert von 1 g ergibt sich dabei aus einem Vergleich von 2- C-B mit dem in Wirkungsweise und Molekülstruktur ähnlichen Mescalin. Auch weil Konsumenten bei dieser Substanz von üblichen Dosierungen zwischen 200 und 300 mg berichten, wohingegen bei 2- C-B Mengen von 5 bis 20 mg üblich sind, ist anzunehmen, dass 2- C-B 16fach potenter als Mescalin ist. Dessen nicht geringe Menge errechnet sich dabei auf 15 g, verglichen mit LSD, das ebenfalls am 5-HT2A-Rezeptor wirkt, dessen Grenzwert bereits auf 6 mg festgesetzt worden ist1 und das 2.500mal potenter als Mescalin ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. August 2022 – 3 StR 206/22
- vgl. BGH, Urteil vom 01.09.1987 – 1 StR 191/87, BGHSt 35, 43, 48 f.[↩]
- vgl. Bork/Dahlenburg/u.a., Toxichem Krimtech 2019, 5, 18 f., 40 ff.; Nichols, Pharmacol Rev.2016, 264, 311 ff.; Skopp, Rechtsmedizin 2019, 511; Villalobos/Bull/u.a., Brit. Journ. of Pharmac.2004, 1167; siehe auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 26.01.2022 – 843 Ls 106/21, NStZ-RR 2022, 251 m. Anm. Lang/Dahlenburg[↩]