BTM-Bandenhandel – und die Frage der Tateinheit

Überschneiden sich die Bewertungseinheiten der verschiedenen Lieferungen je in einem Teil der Ausführungshandlungen, etwa in der Lagerung am gleichen Ort zum Zwecke der Portionierung und gegebenenfalls gar bei einem gemeinsamen anschließenden Abverkauf, treffen diese Lieferungen zumindest hinsichtlich des Besitzes in einer teilidentischen Ausführungshandlung zusammen, sodass zwischen diesen Bewertungseinheiten Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) anzunehmen ist1.

BTM-Bandenhandel – und die Frage der Tateinheit

Dass die Betäubungsmittel zuvor aus den Niederlanden eingeführt wurden (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), ändert daran bei dem Delikt des Bandenhandels (§ 30a Abs. 1 BtMG) nichts.

Insoweit liegt die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse anders als in den vorangegangenen acht Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG); der Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vermag insoweit wegen seiner gegenüber § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG geringeren Strafandrohung nicht die Einfuhrdelikte zu Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammenzufassen2. Hieran hält der Bundesgerichtshof fest.

Anderes gilt für die Fälle des Bandenhandels (§ 30a Abs. 1 BtMG). Dieser verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit. Insoweit kommt der Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu3. Dies bedeutet für die hier vorliegende Fallkonstellation, dass die Einfuhrvorgänge – anders als beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – die neun Bewertungseinheiten des Bandenhandels nicht voneinander trennen können; im Gegenteil haben sie gegenüber dem bandenmäßigen Handeltreiben keine selbständige Bedeutung und werden daher nicht (als je tateinheitlich begangen) ausgeurteilt4.

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Die Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu neun tateinheitlichen Taten steht der Annahme bandenmäßigen Handelns nicht entgegen5.

Da die einzelnen Lieferungen beim Haupttäter zu einer Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammenzufassen sind, kann der Gehilfe auch nur in diesem rechtlichen Umfang Hilfe geleistet haben (§ 27 StGB).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 301/18

  1. vgl. dazu nur BGH, Beschlüsse vom 06.02.2018 – 3 StR 453/17, NStZ-RR 2018, 184, 185; vom 24.01.2017 – 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; vom 22.02.2018 – 5 StR 622/17 7[]
  2. dazu nur BGH, Beschlüsse vom 15.02.2011 – 3 StR 3/11; vom 06.02.2014 – 3 ARs 7/13, NStZ-RR 2014, 146; vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.12 2017 – 4 StR 395/17 3 mit weiteren umfangreichen Nachweisen[]
  3. siehe nur BGH, Beschlüsse vom 29.09.2009 – 3 StR 322/09, NStZ 2010, 223 f.; vom 14.04.2015 – 3 StR 267/14, NStZ 2015, 589, 590[]
  4. BGH aaO[]
  5. BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181 ff.; Beschluss vom 25.11.2013 – 5 StR 531/13[]