Auf konkrete Feststellungen zum (vorgestellten) Wirkstoffgehalt kann bei Verurteilung von Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz regelmäßig nicht verzichtet werden. Denn der Wirkstoffgehalt wirkt sich entscheidend insbesondere auf den Schuldumfang der Taten aus [1].

Führt bereits das Beschaffen der dem späteren Güterumsatz dienenden einheitlichen Rauschgiftmenge zur Verwirklichung des Tatbestands des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge kann es genügen, entsprechende (Mindest)Feststellungen zu dem erworbenen Verkaufsvorrat zu treffen. Diese werden regelmäßig ausgehend von der sichergestellten Betäubungsmittelmenge und den zuvor tatsächlich durchgeführten Verkäufen getroffen werden können.
Hierzu wird es allerdings – wie stets – nicht genügen, bloße Mengenangaben oder lediglich allgemeinen Qualitätsangaben [2] oder – wie hier – von den Beteiligten gewählte Handelsbezeichnungen anzugeben, die einen Wirkstoffgehalt nicht erkennen lassen [3].
Sind konkrete Feststellungen anhand der sichergestellten Betäubungsmittel oder der durchgeführten Testkäufe nicht möglich, ist der Tatrichter gehalten, die notwendigen Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt im Wege einer Schätzung nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu treffen [4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2016 – 3 StR 138/16 Rn. 3 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2004 – 3 StR 116/04, StV 2004, 602, 603; vom 31.10.1984 – 1 StR 643/84[↩]
- etwa „Chiller Test Pack Hash & Weed“, „Weed A“, „Potent Speedpaste A+++“[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01; vom 10.09.2009 – 3 StR 293/09; BGH, Beschluss vom 01.10.2008 – 2 StR 360/08[↩]
Bildnachweis:
- Scharmützelsee,Brandenburg,: Wikipedia