Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland verbringt, vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein, wenn er einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und der die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt1.

Auch der im Inland aufhältige Erwerber von Betäubungsmitteln aus dem Ausland kann deshalb wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestandsverwirklichung fördernde Beiträge leistet; wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu, die in eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind2.
Hat der Besteller hingegen keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang und wartet er nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingeführten Betäubungsmittel bringt, ist er wegen der Bestellung zwar wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar; die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme der eingeführten Betäubungsmittel begründet aber weder die Stellung als Mittäter noch als Gehilfe der Einfuhr3.
Zudem kommt in solchen Fällen auch eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Einfuhr der Betäubungsmittel in Betracht; die Voraussetzungen der Anstiftung sind dabei selbständig zu prüfen4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22.07.1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 319 mwN[↩]
- st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11.07.1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN[↩]
- Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 5 Rn.190 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.01.1987 – 1 StR 647/86, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3[↩]