Grundsätzlich ist neben dem bewaffneten unerlaubten Handeltreiben eine Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr nicht möglich.

Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: „wer … ohne Handel zu treiben, einführt …“1.
Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist regelmäßig lediglich unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, denn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeineren Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor2.
Die Einfuhr erweist sich aber dann nicht als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens, wenn die durch einen einheitlichen Vorgang erworbene Menge des Betäubungsmittels teils für den gewinnbringenden Weiterverkauf und teils für den Eigenkonsum bestimmt ist3. Dem steht das Urteil des 3. Strafsenats vom 10.04.19964 nicht entgegen. Dort war über eine Fallgestaltung zu entscheiden, in der das Tatgericht nicht zu klären vermocht hatte, welcher Anteil einer unter Beisichführen von Schusswaffen eingeführten Gesamtmenge von 2, 57 g Heroinhydrochlorid für den Eigenkonsum und welcher für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war5. Die Verurteilung beider dort Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erwies sich als rechtsfehlerfrei, weil der 3. Strafsenat für die Feststellung der nicht geringen Mengen im Rahmen von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der Variante der Einfuhr aus systematischen und teleologischen Gründen auf die Gesamtstoffmenge der eingeführten Betäubungsmittel abgestellt hat6. Zum Konkurrenzverhältnis in der hier vorliegenden Fallgestaltung, bei der sowohl der für das Handeltreiben als auch der für den Eigenkonsum bestimmte Anteil an der Gesamtmenge den Grenzwert der nicht geringen Menge überschreitet, verhält sich die Entscheidung nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 StR 38/16
- vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2003 – 3 StR 349/02; Beschluss vom 05.03.2013 – 1 StR 35/13, NStZ 2013, 662, 663[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 17.08.1999 – 1 StR 222/99, NStZ-RR 2000, 91; und vom 05.03.2013 – 1 StR 35/13, NStZ 2013, 662, 663[↩]
- vgl. bereits BGH, Beschluss vom 01.03.2007 – 3 StR 55/07, NStZ 2007, 529 bzgl. § 29 BtMG; siehe auch BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471 bzgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG[↩]
- BGH, Urteil vom 10.04.1996 – 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123 ff.[↩]
- BGH aaO, BGHSt 42, 123, 124 f.[↩]
- BGH aaO, BGHSt 42, 123, 125 f.[↩]