BTM-Handel – und die Beteiligung meherer Personen

Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint.

BTM-Handel – und die Beteiligung meherer Personen

Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.

Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein1.

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 StR 19/17

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15.01.1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 225 f.; vom 13.07.2016 – 1 StR 94/16 Rn. 17; und vom 10.08.2016 – 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6; Urteil vom 10.08.2016 – 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376[]
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