BTM-Handel in mehreren Einzelgeschäften – und die nicht geringe Menge

Die Gesamtmenge der über den Zeitraum von acht Wochen (hier: pro Woche 25 Gramm) insgesamt zu Verkaufszwecken entnommenen Drogen darf nicht einfach zusammengerechnet werden.

BTM-Handel in mehreren Einzelgeschäften – und die nicht geringe Menge

Richtigerweise hätte geprüft werden müssen, ob die einzelnen wöchentlichen Entnahmen des Dealers, die jeweils für sich nur eine unter dem Grenzwert zur nicht geringen Menge liegende Betäubungsmittelmenge betrafen, gegebenenfalls mit Blick darauf, dass sie aus einem einheitlichen Verkaufsvorrat stammten, hätten zusammengerechnet werden dürfen1.

Sodann hätte nur in den Fällen, in denen die dann zulässigerweise zu addierenden Mengen den Grenzwert überschritten, ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgeurteilt werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 331/16

  1. vgl. dazu Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 588 ff. mwN[]