BTM-Handel – und die Einziehung des Wertersatzes in Altfällen

Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt noch das bis zum 1.07.2017 geltende Recht zur Anwendung, wenn bereits vor dem 1.07.2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (Art. 316h Sätze 1 und 2 EGStGB).

BTM-Handel – und die Einziehung des Wertersatzes in Altfällen

Eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder Verfalls von Wertersatz“ im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen1.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt hat, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es für nicht gegeben hielt. Denn auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist eine hierzu ergangene „Entscheidung“ im Sinne der Übergangsvorschrift2.

Dass der Bundesgerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene erstinstanzliche Urteil des Landgerichts vom 27.11.2015 hinsichtlich der Verfallsentscheidung aufgehoben hat, ändert hieran nichts3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 633/17

  1. vgl. BT-Drs. 18/11640, S. 84 sowie BT-Drs. 18/9525, S. 98 und BGH, Urteil vom 29.03.2018 – 4 StR 568/17 Rn. 25 mwN[]
  2. vgl. BGH aaO – 4 StR 568/17 mwN[]
  3. vgl. BGH aaO – 4 StR 568/17 Rn. 29 sowie Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 682[]
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