BTM-Handel – und das Gewinnstreben

Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt bereits voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, so dass eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation keinen zulässigen Strafschärfungsgrund darstellt1.

BTM-Handel – und das Gewinnstreben

Berücksichtigt daher das Gericht strafschärfend ein Handeln aus „reiner Gewinnsucht“ des Dealers, stellt dies einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. August 2017 – 4 StR 297/17

  1. BGH, Beschluss vom 31.05.2016 – 3 StR 138/16; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – 4 StR 119/10, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15.04.2010 – 3 StR 89/10; Beschluss vom 31.10.2008 – 2 StR 359/08[]
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