Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt bereits voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, so dass eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation keinen zulässigen Strafschärfungsgrund darstellt1.

Berücksichtigt daher das Gericht strafschärfend ein Handeln aus „reiner Gewinnsucht“ des Dealers, stellt dies einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. August 2017 – 4 StR 297/17
- BGH, Beschluss vom 31.05.2016 – 3 StR 138/16; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – 4 StR 119/10, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15.04.2010 – 3 StR 89/10; Beschluss vom 31.10.2008 – 2 StR 359/08[↩]