BTM-Handel – mehrere Lieferungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet im Übrigen allein der Umstand, dass der Angeklagte aus mehreren selbständigen Einkäufen stammende Betäubungsmittel zeitgleich bei sich gelagert hat, keine Bewertungseinheit und wäre nicht geeignet, die selbständigen Taten des Handeltreibens zu Tateinheit zu verklammern1.

BTM-Handel – mehrere Lieferungen

War die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG nicht erst durch eine Zusammenfassung der Betäubungsmittelmengen, sondern bereits bei mehreren der sichergestellten Einzelmengen jeweils um ein Vielfaches überschritten, hat sich die rechtsfehlerhafte Annahme (nur) einer Tat allerdings nur zugunsten und nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 2018 – 2 StR 408/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2012 – 2 StR 277/12, NStZ 2013, 48; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 316 mwN[]
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