BTM-Handel – mit der Schusswaffe

Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt unter anderem voraus, dass der Täter eine Schusswaffe beim Handeltreiben mit sich führt.

BTM-Handel – mit der Schusswaffe

in Mitsichführen einer Schusswaffe liegt vor, wenn der Täter eine derartige Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann.

Hierfür genügt es, dass die Schusswaffe dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht, d.h. diese sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann.

Ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet1.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verwahrte der Angeklagte zeitgleich in einer von ihm als Bunkerörtlichkeit genutzten Wohnung einen Verkaufsvorrat von unter anderem etwa 1 kg Haschisch und 1, 3 kg Marihuana sowie in dem dazugehörigen Kellerraum in einem Koffer 984, 5 g (netto) Marihuana. Unmittelbar neben dem Koffer bewahrte er in einer offenen Plastiktüte eine in Frischhaltefolie, ein Geschirrtuch und einen handelsüblichen Gefrierbeutel verpackte, halbautomatische Kurzwaffe Remington Colt, Kaliber 45 sowie 36 ebenfalls in Frischhaltefolie verpackte Patronen. Dabei waren sowohl die Waffe als auch die Munition jeweils dreibis viermal mit Frischhaltefolie umwickelt. In die Waffe war das leere Magazin eingeführt, der Abzugshahn war gespannt. Der Angeklagte hätte – so das Landgericht – die Waffe innerhalb von 30 Sekunden einsatzbereit machen können.

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Von einem Mitsichführen im Sinne des Tatbestandes kann, so der Bundesgerichtshof, bei dieser Fallgestaltung nicht ausgegangen werden. Ist allein für das Auspacken der – nicht geladenen – Waffe und der Munition zunächst aus der Plastiktüte, sodann aus dem Geschirrtuch und schließlich jeweils aus der Frischhaltefolie eine größere Zeitspanne erforderlich, kann von einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit und einer (dem Angeklagten bewussten) Gebrauchsbereitschaft und Verfügbarkeit der Schusswaffe im Sinne des Tatbestandes nicht mehr die Rede sein.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 355/18

  1. vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 12.01.2017 – 1 StR 394/16 Rn. 7, NStZ 2017, 714 f. mwN[]