BTM-Handel – Mittäterschaft oder doch nur Beihilfe?

Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen.

BTM-Handel – Mittäterschaft oder doch nur Beihilfe?

Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt1.

Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist2.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bedeutete dies: Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände sind die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten in Bezug auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Gehilfentätigkeit zu werten. Sie erschöpften sich darin, die Mitangeklagten bei deren Aktionen zu begleiten oder für diese eng umgrenzte Aufträge zu erfüllen. Die von der Strafkammer zur Begründung der Mittäterschaft zitierte Fundstelle3 bezieht sich demgegenüber auf den selbständig tätigen Kurier.

Dabei lag eine Beteiligung am vollendeten Handeltreiben vor. Vollendung tritt ein, wenn der Täter mit seinen umsatzfördernden Bemühungen in Worten oder Taten erkennbar begonnen hat. Dabei reicht bereits der Eintritt in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer bei einem beabsichtigten An- und Verkauf zum gewinnenden Weiterverkauf aus4.

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Dagegen ist jedenfalls Mittäter, wer in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale der Einfuhr mit Wissen und Wollen erfüllte5. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte ständig von anderen Bandenmitgliedern überwacht wurde und entsprechend der Absprache mit diesen Anweisungen entgegennahm.

Anders als im Fall der täterschaftlichen Beteiligung am bandenmäßigen Handeltreiben6 kommt der täterschaftlichen Einfuhr neben der bloßen Beihilfe zum Bandenhandel selbständige rechtliche Bedeutung zu, so dass Tateinheit gegeben ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 1 StR 188/17

  1. st.Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482[]
  2. st.Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 58 m.w.N.[]
  3. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rdnr. 121[]
  4. Körner/Patzak/Volkmer § 29 Teil 4 Rdnr.196 f[]
  5. BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 – Täter 1; Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 29 Teil 5 Rdnr. 169[]
  6. vgl. BGH NStZ-RR 2010, 216[]