Es ist unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht unbedenklich, bei der Strafzumessung im Hinblick auf das „Tatbild“ zuungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Drogen in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „jeweils über das aufgebaute Vertriebssystem tatsächlich in den Verkehr“ gelangten.
Denn Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit1. Es erfasst typischerweise den Verkauf an andere Personen2 und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. November 2017 – 3 StR 434/17











