BTM-Handel – und die Frage der bandenmäßigen Begehung

Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung1.

BTM-Handel – und die Frage der bandenmäßigen Begehung

Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede. Die Begründung der Mitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern geht dieser regelmäßig voraus2.

Mitglied einer Bande kann dabei auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen3.

Auch ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren2.

Gemessen an diesen Maßstäben war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall nicht belegt, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande handelte, die sich durch Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Ziel fortgesetzten Betäubungsmittelhandels gebildet hatte:

Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugsund Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden4. Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung5.

Für die Annahme einer Bandenabrede genügt es weder, dass der Angeklagte bei beiden Taten „mit anderen Personen zusammen gehandelt“ hat, noch, dass er mit mehreren anderen Personen „in laufender Geschäftsbeziehung“ stand. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Chatpartner des Angeklagten „aus dem Kreis der Auftraggeber sehr vertraut miteinander und auch in der Sache selbst waren“ und dass der Angeklagte Auftraggeber hatte, für die er die Kuriere besorgte, als auch Abnehmer hatte, die ihm mitteilten, wieviel er mit den Kurieren mitschicken sollte. Hierdurch wird lediglich belegt, dass der Angeklagte in einem eingespielten Bezugsund Absatzsystem tätig wurde. Ob er aber in die Absatzorganisation der Verkäuferseite als verlängerter Arm eingebunden war oder auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüberstand, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob die Empfänger der vom Angeklagten organisierten Lieferungen in die Absatzorganisation eingebunden waren oder als Abnehmer eigene Interessen verfolgten. Zur Risikoverteilung zwischen den Beteiligten innerhalb der Geschäftsbeziehung hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.; Urteile vom 22.04.2004 – 3 StR 28/04 Rn. 6; vom 29.02.2012 – 2 StR 426/11 Rn. 11; und vom 03.09.2014 – 1 StR 145/14 Rn.20 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2019 – 2 StR 212/18 Rn. 21[][]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – 3 StR 627/14 Rn. 5 mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2004 – 3 StR 28/04 Rn. 7; und vom 29.02.2012 – 2 StR 426/11; Beschlüsse vom 06.02.2007 – 4 StR 612/06 Rn. 4; vom 05.10.2007 – 2 StR 436/07 Rn. 3; vom 05.07.2011 – 3 StR 129/11 Rn. 8 mwN; und vom 31.07.2012 – 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN[]

Bildnachweis: