BTM-Handel – und die Waffe

Der Anwendung des Qualifikationstatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG steht es nicht entgegen, dass nach der Vereinbarung eines auf eine nicht geringe Menge bezogenen Betäubungsmittelgeschäfts nicht festzustellen war, ob die spätere Übergabe der Drogen, bei der ein sonstiger Gegenstand im Sinne der Vorschrift für den Angeklagten in Reichweite war, auch eine nicht geringe Menge an Betäubungsmittel betraf.

BTM-Handel – und die Waffe

Setzt sich die Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es zur Tatbestandserfüllung des bewaffneten Handeltreibens aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist1.

Stellt sich – wie hier – die Übergabe einer möglicherweise lediglich geringen Menge von Betäubungsmitteln als Teilobjekt eines zuvor verabredeten Handelsgeschäfts über eine nicht geringe Menge dar, ist damit der Anwendungsbereich des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eröffnet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2016 – 2 StR 406/15

  1. BGH, Urteil vom 28.02.1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10; Urteil vom 21.09.2011 – 2 StR 286/11, NStZ 2012, 240; Beschluss vom 24.07.2012 – 2 StR 205/12[]
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