Wegen der Bedeutung der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann grundsätzlich auf eine nach den Umständen des Falles mögliche genaue Feststellung des Wirkstoffgehalts nicht verzichtet werden1.
Allerdings bedarf es ausnahmsweise keiner Begutachtung des sichergestellten Betäubungsmittels, wenn die Taten der Sicherstellung zeitlich weit vorgelagert waren und das erheblich später sichergestellte Betäubungsmittel keinen verlässlichen Rückschluss auf die Qualität der Betäubungsmittel in den urteilsgegenständlichen Zeiträumen erlaubt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.06.2017 – 1 StR 227/17, StV 2018, 22 mwN[↩]