Bürgerkrieg in Syrien – und die Billigung der Enthauptung von Geiseln des IS

§ 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB betrifft allein den internationalen bewaffneten Konflikt.

Bürgerkrieg in Syrien – und die Billigung der Enthauptung von Geiseln des IS

Darunter ist ein Krieg oder eine sonstige mit Waffengewalt ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Staaten zu verstehen, während der nichtinternationale bewaffnete Konflikt solche Auseinandersetzungen erfasst, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind1.

Danach war der Bürgerkrieg in Syrien zumindest anfänglich ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt.

Der Wortlaut des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB stellt unter anderem darauf ab, dass sich die Person, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnimmt, „in der Gewalt der gegnerischen Partei“ befindet2. Ob der IS im Verhältnis zu dem amerikanischen Journalisten als eine solche gegnerische Partei anzusehen ist, ist fraglich.

Die Auslegung der in § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB normierten Merkmale „in der Gewalt der gegnerischen Partei“ ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt3. Den einschränkenden Zusatz hat der Gesetzgeber in Anlehnung an Art. 4 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12.08.1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten4, auf den § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB für den internationalen bewaffneten Konflikt tatbestandsbegrenzend verweist, in die Regelung des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB aufgenommen5.

Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens schützt in einem internationalen bewaffneten Konflikt Personen, die sich im Machtbereich einer hieran beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, „deren Angehörige sie nicht sind“. Ob dementsprechend für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die Legaldefinition des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB sämtliche in der Gewalt einer Konfliktpartei befindliche Zivilpersonen erfasst, soweit sie ihr – im Sinne einer allein negativen Abgrenzung – nicht angehören6 oder ob etwa einer solchen Deutung der die äußerste Grenze jeder Auslegung bestimmende Wortsinn der Vorschrift („der gegnerischen Partei“) entgegensteht, kann der Bundesgerichtshof hier indes ebenfalls offen lassen.

Katalogtaten im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nicht nur bestimmte Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, sondern auch Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Vorliegend begingen die Mitglieder des IS durch die Tötung des amerikanischen Journalisten jedenfalls einen Totschlag.

Auf dieses – im Ausland von Ausländern an einem Ausländer begangene – Delikt ist zwar nach §§ 3 ff. StGB deutsches Strafrecht nicht anwendbar; die Vorschrift des § 1 VStGB, nach der der fehlende Inlandsbezug insoweit unschädlich ist, gilt nur für die dort in Bezug genommenen Tatbestände nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Taugliches Objekt der Billigung im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB ist jedoch auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandskatalogtat, wenn sie zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens geeignet ist. Denn es geht hierbei nicht um die strafrechtliche Ahndung dieser Katalogtat. Die Verherrlichung von Auslandstaten kann in gleicher Weise wie die von Inlandstaten auch in Deutschland die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte fördern und das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Sicherheit erschüttern7.

Für die Strafbarkeit wegen Billigung von Straftaten ist daher diese kriminogene Inlandswirkung einer Auslandstat erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Strafbarkeit scheidet demgegenüber aus, wenn auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten im Ausland8 eine solche Wirkung ausgeschlossen erscheint9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 3 StR 435/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2016 – AK 54/16 23; MünchKomm-StGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 98, 108, 115 ff. mwN[]
  2. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.11.2016 – AK 54/16, aaO Rn. 26[]
  3. vgl. auch BT-Drs. 14/8524, S. 30: „in der gegnerischen Gewalt befindliche Zivilpersonen“[]
  4. BGBl.1954 II, S. 917[]
  5. vgl. MünchKomm-StGB/Zimmermann/Geiß aaO, Rn. 91 f.[]
  6. so MünchKomm-StGB/Zimmermann/Geiß aaO, Rn. 93[]
  7. zu den Schutzrichtungen des § 140 Nr. 2 StGB s. BGH, Urteil vom 09.08.1977 – 1 StR 74/77, NJW 1978, 58, 59[]
  8. zum Südtirol-Konflikt s. BGH, Urteil vom 17.12 1968 – 1 StR 161/68, BGHSt 22, 282, 283 ff.[]
  9. vgl. zum Ganzen – zumindest im Ergebnis wie hier – LG Berlin, Urteil vom 12.05.2004 – (563) 81 Js 1640/02 (20/03); LK/Hanack, StGB, 12. Aufl., § 140 Rn. 10; MünchKomm-StGB/Hohmann, 2. Aufl., § 140 Rn. 9; NK-StGB-Ostendorf, 4. Aufl., § 140 Rn. 10 f.; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 140 Rn. 2; offen gelassen von BGH, Urteil vom 17.12 1968 – 1 StR 161/68, aaO; aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 140 Rn. 4; BeckOK StGB/Heuchemer, § 140 Rn. 9; SK-StGB/Rudolphi/Stein, 68. Lfg., § 140 Rn. 5[]