Cannabis-Plantage – und die Neuaufzucht vor der ersten Ernte

Bei zwei Abbauvorgängen handelt es für sich genommen um jeweils rechtlich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge1.

Cannabis-Plantage – und die Neuaufzucht vor der ersten Ernte

Der Umstand, dass mit der Aufzucht der Pflanzen aus dem zweiten Anbauvorgang noch vor der Ernte der zuvor gezüchteten Pflanzen begonnen wurde, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn daraus folgt nur eine Gleichzeitigkeit der Anbauvorgänge im Sinne einer zeitlichen Überschneidung, die für eine tateinheitliche Verbindung als solche nicht ausreicht2.

Allerdings ist bei einer Mehrzahl von Straftaten für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen, ob diese in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Leistet ein Beteiligter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen.

Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die mehrere Einzeldelikte anderer Beteiligter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden.

Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung3.

Nach diesem Maßstab hat sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Denn er hat zu den beiden Anbauvorgängen keine individuellen, jeweils nur einen Anbau fördernden Tatbeiträge erbracht. Die festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten haben sich vielmehr auf beide Anbauvorgänge gleichermaßen fördernd ausgewirkt.

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Dies gilt im vorliegenden Fall auch für seine Mitwirkung an der Beseitigung eines in den Plantagenräumlichkeiten aufgetretenen Wasserschadens. Zwar kam es hierzu noch vor Beginn des zweiten Anbauvorgangs; durch die mit der Schadensbeseitigung verbundene Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Plantage wurde dieser jedoch ebenfalls gefördert. Soweit sich aus den Urteilsgründen weitere Aufenthalte des Angeklagten in der Plantage nach ihrer Inbetriebnahme ergeben, folgen hieraus ebenfalls keine allein auf einen Anbauvorgang bezogenen Tatbeiträge.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2018 – 2 StR 176/17

  1. BGH, Beschluss vom 15.10.2008 – 2 StR 352/08, juris; BGH, Urteil vom 20.12 2012 – 3 StR 407/12 14 [in BGHSt 58, 99 insoweit nicht abgedruckt][]
  2. st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2000 – 4 StR 284/00, BGHSt 46, 146, 153; zum gleichzeitigen Anbau von Pflanzen unterschiedlicher Reifegrade auch BGH, Urteil vom 19.02.2015 – 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2[]
  3. st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13.05.2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265; BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.[]