Corona-Infektionsgefahr- oder: Wenn der 77jährige nicht vor Gericht erscheinen will

Zumindest bei Umsetzung eines angemessenen Hygienekonzepts kann auch ein 77jähriger Angeklagter nicht die Aufhebung anstehender Hauptverhandlungstermine verlangen.

Corona-Infektionsgefahr- oder: Wenn der 77jährige nicht vor Gericht erscheinen will

Einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht jetzt abgelehnt. 

Der Ausgangssachverhalt

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der ab dem 17.11.2020 anstehenden Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht Bonn durch Beschluss vom 10.11.2020. Er begehrt den Erlass der einstweiligen Anordnung, die anberaumten Termine aufzuheben und das Strafverfahren auszusetzen, hilfsweise die Aufhebung der für den 17., 26. und 27.11.2020 anberaumten Termine, um ihn als Angehörigen der Risikogruppe nicht der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) auszusetzen. 

Die Staatsanwaltschaft klagte den Antragsteller und drei weitere Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an Betrugstaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts an. 

Der 77 Jahre alte Antragsteller macht geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen. Er verweist auf zahlreiche Atteste und Stellungnahmen sowie ein Gutachten eines rechtsmedizinischen Sachverständigen. Danach bestehen bei ihm Vorschädigungen der Lunge; der linke Lungenoberlappen musste ihm im Jahr 1967 nach einer Lungentuberkuloseerkrankung entfernt werden. Der Antragsteller leidet weiter unter einer dauerhaft verringerten Nierenfunktion, leichtem – gut eingestelltem – Bluthochdruck und an der Autoimmunerkrankung Morbus Basedow. Die Autoimmunerkrankung bewirkt bei dem Antragsteller eine krankhafte Schilddrüsenüberfunktion und eine blasenbildende Hauterkrankung. Die Gehfähigkeit des Antragstellers ist arthrosebedingt eingeschränkt. Im Jahr 2012 erkrankte er zudem an Darmkrebs. Der Tumor konnte komplett entfernt werden. Tochtergeschwülste wurden bislang nicht festgestellt.

Im Zwischenverfahren wies der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Atteste auf diese Vorerkrankungen hin. Nach Anhörung des Antragstellers beschloss die Strafkammer am 15.10.2020, das Verfahren gegen den Antragsteller abzutrennen, da die Durchführung einer Hauptverhandlung mit vier Angeklagten unter Coronabedingungen angesichts der angezeigten Schutzmaßnahmen zugunsten einzelner Verfahrensbeteiligter unverhältnismäßig aufwendig wäre. Die Kammer stellte klar, sie beabsichtige nach Möglichkeit, die Verhandlung gegen den Antragsteller vorzuziehen. Mit demselben Beschluss eröffnete sie das Hauptverfahren gegen den Antragsteller und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

Am 20.10.2020 erreichte den Antragsteller die Terminsverfügung des Gerichts. Der Kammervorsitzende bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 17.11.2020 und weitere Termine zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bis Anfang Januar 2021. Die Terminsladung enthielt Hinweise auf die Pflichten bei der Wahrnehmung von Terminen angesichts der COVID-19-Pandemie. Wer Symptome habe, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuteten, dürfe das Gericht nicht betreten. Beim Betreten des Gerichtsgebäudes sei eine Maske zu tragen, die Mund und Nase bedecke. Die Handdesinfektionsmittel im Eingangsbereich seien zu benutzen. Zudem solle zu anderen Personen ein Abstand von 1, 5 Metern eingehalten werden.

Mit Schriftsatz an das Landgericht vom 23.10.2020 beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Termine. Das Verfahren sei angesichts des schlechten allgemeinen Gesundheitszustandes des Antragstellers bis jedenfalls Januar 2021 „ruhend zu stellen“. Da weder Verjährung drohe noch eine Haftsache vorliege und auch sonst keine besondere Dringlichkeit erkennbar sei, sei es nicht hinnehmbar, dem Antragsteller das Risiko einer mehrstündigen Reise zum Gericht aufzubürden. Zu bedenken sei, dass die Hausärztin des Antragstellers diesem attestiert habe, er gehöre aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankungen zu der Patientengruppe, bei der im Falle einer COVID-19-Erkrankung mit einem schweren Verlauf zu rechnen sei. Es bestehe sogar das Risiko, dass eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus tödlich ende. Mit weiteren Schriftsätzen vom 23. und 27.10.2020; und vom 06.11.2020 vertiefte der Antragsteller seinen Vortrag. Am 28.10.2020 nahm die Staatsanwaltschaft zu den Anträgen Stellung; sie erachtete die Argumente des Antragstellers als „beachtenswert“ und eine Verlegung der Hauptverhandlung und eine Terminierung, die sich an der Infektionslage orientiere, als vertretbar.

Das Landgericht ordnete mit Beschluss vom 30.10.2020 gemäß § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO die einfache körperliche Untersuchung des Antragstellers durch einen rechtsmedizinischen Sachverständigen an. Der Sachverständige solle zur Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers Stellung nehmen und ausführen, ob für den Antragsteller im Fall einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus ein im Vergleich zur Allgemeinheit erhöhtes Risiko einer schweren Erkrankung bestehe und ob er durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen das Infektionsrisiko erheblich verringern könne. Ausdrücklich fragte das Gericht an, ob eine naheliegende und konkrete Gefahr bestehe, dass der Antragsteller bei Durchführung der Hauptverhandlung schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde. Der Sachverständige solle in seinem Gutachten das Hygienekonzept des Landgerichts beachten. 

In diesem Hygienekonzept verwies der Kammervorsitzende auf die Lüftungsanlage in den Sitzungssälen, die für einen kompletten Luftaustausch alle 30 Minuten sorge und an ein Messgerät für den Raumluftgehalt an CO2 gekoppelt sei. Überschreite der CO2-Gehalt einen bestimmten Grenzwert, springe die Anlage sofort an und es komme schon nach 20 Minuten zu einem kompletten Austausch der Luft im Sitzungssaal. Die Säle verfügten zudem über Plexiglasscheiben in den Bereichen, in denen ein Abstand zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden könne. Die Bestuhlung für die Öffentlichkeit sei derart reduziert, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden könnten. Zudem gelte im Sitzungssaal eine Maskenpflicht. Die Verfahrensbeteiligten würden mit Masken ausgestattet, die ein besonders hohes Maß an Sicherheit böten und die verbale und nonverbale Kommunikation nicht übermäßig beeinträchtigten. Im Gerichtsgebäude – außerhalb des Sitzungssaales – gelte ebenfalls Maskenpflicht. Zudem befinde sich eine ausreichende Anzahl von Spendern mit Desinfektionsmittel im Saaltrakt. Empfohlen werde zur Vermeidung von Schmierinfektionen eine regelmäßige Handdesinfektion.

Der Antragsteller wandte sich mit Schriftsätzen vom 02. und 4.11.2020 gegen die Auswahl des Sachverständigen, da dieser als Facharzt für Rechtsmedizin nicht die notwendige Sachkunde eines Lungenfacharztes oder eines Virologen habe. Außerdem lehnte er die beteiligten Richter mit Schriftsätzen vom 30.10.2020; vom 04.11.2020; und vom 05.11.2020 als befangen ab. Die Befangenheitsanträge wurden zurückgewiesen.

Der Sachverständige untersuchte den Antragsteller am 5.11.2020 und erstattete am 9.11.2020 sein Gutachten.

 Er erachtete den Antragsteller als verhandlungsfähig. Die Krebserkrankung und die Autoimmunerkrankung spielten für die Einschätzung der Verhandlungsfähigkeit keine Rolle. Die Lungentuberkulose sei ausgeheilt. Bei einer Lungenfunktionsüberprüfung im Jahr 2019 seien keine wesentlichen Einschränkungen der Lungenfunktion durch die teilweise Lungenresektion und die dadurch entstandenen Vernarbungen im Bereich des Lungenflügels festgestellt worden. Insbesondere bestünden keine Einschränkungen beim Atmen, auch nicht, wenn der Antragsteller eine Maske trage. Der Einschränkung der Nierenfunktion müsse derzeit nicht mit einer funktionsunterstützenden Therapie begegnet werden. Der Bluthochdruck werde medikamentös behandelt. Eine frühere kardiologische Abklärung habe keinerlei Hinweise auf Herzerkrankungen erbracht.

Im Hinblick auf die Pandemielage sei zu unterscheiden zwischen dem Risiko, sich mit dem neuartigen Coronavirus zu infizieren, und dem Risiko, das mit einer Infektion einhergehe. Allgemein sei darauf zu verweisen, dass in der derzeitigen Lockdown-Situation die Ansteckungsgefahr reduziert sei. Es stehe zu befürchten, dass es nach dem Ende des Lockdowns zu einem neuerlichen Anstieg der Infektionszahlen komme. Von daher gehe eine Terminierung Mitte/Ende November vermutlich mit einem geringeren Risiko einher als eine in absehbarer Zeit terminierte spätere Verhandlung. Die Vorerkrankungen des Antragstellers führten unabhängig davon zu keinem wesentlich höherem Risiko, sich mit dem Virus zu infizieren, als es bei der Allgemeinbevölkerung bestehe. Erkrankungen oder Therapien, die zu einer Abwehrschwäche führten, lägen nicht vor. Das Risiko sei – wie auch für die Allgemeinheit – vielmehr von der Frage abhängig, ob Hygienemaßnahmen eingehalten werden könnten.

Bei dem Antragsteller sei aber das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs und eines letalen Ausgangs einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus nicht nur durch das hohe Lebensalter, sondern auch die Lungenerkrankung, den Bluthochdruck und die Niereninsuffizienz deutlich erhöht. Zwar seien all diese Erkrankungen relativ leicht ausgeprägt. Trotz allem müsse diesen Erkrankungen eine relevante Erhöhung des Risikos zugeordnet werden, die sich allerdings aufgrund der geringen wissenschaftlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der COVID-19-Behandlung nicht sicher benennen lasse.

Angesichts dieser erhöhten Gefährdung bei dem Antragsteller müssten die Hygieneregeln mit besonderer Strenge befolgt werden. Die allgemeinen Hygieneregeln sollten verschärft werden. Trennwände sollten den Antragsteller von den anderen Prozessbeteiligten, insbesondere dem Zuschauerraum, separieren. Ein zusätzlicher Abstand zur ersten Zuschauerreihe von etwa drei bis vier Metern sei einzurichten. Außerdem sollte der Abstand zu den anderen Prozessbeteiligten von 1, 5 Metern auf zwei Meter erhöht werden. Alle Prozessbeteiligten und die Zuschauer sollten Masken tragen müssen, deren Schutzniveau mindestens dem Standard einer medizinischen OP-Maske genügen müsse. Zudem sollte Personen mit Symptomen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hindeuteten, der Zugang zum Sitzungssaal verwehrt werden, wenn nicht durch ein aktuell negatives Testergebnis nachgewiesen sei, dass keine Infektiosität bestehe. Der Sitzungssaal sei regelmäßig zu desinfizieren und dürfe auch nur nach einer Handdesinfektion betreten werden. Zudem müsse für eine ausreichende Durchlüftung des Saales gesorgt werden. Wenn durch das Lüftungssystem, wie beschrieben, ein Luftaustausch alle 30 Minuten gewährleistet sei, könne auf zusätzliches Lüften verzichtet werden.

Problematischer als eine mögliche Infektionsgefährdung durch den Aufenthalt im Gerichtssaal erscheine die An- und Abreise zum Gerichtsort. Sollte der Antragsteller nicht mehr selbst in der Lage sein, längere Strecken mit einem Kraftfahrzeug zu fahren, sei ihm ein Fahrer aus dem Familienkreis zu empfehlen, bei dem mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit eine Infektiosität ausgeschlossen werden könne. Ansonsten sei ihm das Tragen einer Maske zu empfehlen, die das Schutzniveau einer FFP2-Maske nicht unterschreite. Risikoärmer als zahlreiche Fahrten zu der Gerichtsverhandlung wäre eine Unterbringung vor Ort. Sichergestellt werden sollte dabei die Versorgung durch einen Lieferservice, um Außenkontakte weitgehend zu vermeiden.

Der Antragsteller nahm zu dem Gutachten des Sachverständigen mit Schriftsätzen vom 09. und 10.11.2020 Stellung und beantragte erneut die Aussetzung des Verfahrens, hilfsweise die Aufhebung der anberaumten Termine. Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer leitete das Gutachten auszugsweise der Gerichtsverwaltung zu und forderte die Umsetzung der darin aufgeführten Hygienemaßnahmen.

Die Entscheidung des Landgerichts Bonn

Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 10.11.2020 lehnte das Landgericht die Anträge auf Einstellung des Verfahrens, „Ruhendstellung“ des Verfahrens bis Ende Januar 2021 und Aufhebung der bis zum 7.01.2021 anberaumten Termine ab1

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO komme nicht in Betracht. Verhandlungsunfähigkeit im Sinne des § 206a StPO liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine unabhängig von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegende Verhandlungsunfähigkeit bestünden im Hinblick auf das Sachverständigengutachten nicht. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller unter keinen für die Frage der Verhandlungsfähigkeit relevanten Erkrankungen leide. Auch die Verteidigung habe keine allgemeine Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers geltend gemacht, sondern die Verhandlungsunfähigkeit nur mit den durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Risiken für den Antragsteller begründet. 

Doch auch eine drohende Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus begründe keine Verhandlungsunfähigkeit. Die Kammer sei sich bewusst, dass der Antragsteller aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankungen zu der Personengruppe zähle, bei der im Falle einer Infektion mit dem Virus mit einem schweren Verlauf zu rechnen sei. Aber auch bei Personen aus der Risikogruppe habe die COVID-19-Pandemie nicht zur Folge, dass von der Durchführung einer Hauptverhandlung per se abzusehen sei. Die durch das Virus begründeten Risiken seien hinzunehmen, wenn durch die Organisation der Hauptverhandlung Sorge dafür getragen sei, dass die Ansteckungsgefahr auf ein vertretbares Maß reduziert werde. Diese Maßnahmen seien hier getroffen worden.

Die Kammer habe den Gefährdungsaspekten in vielfältiger Weise Rechnung getragen. Schon die Abtrennung des Verfahrens gegen den Antragsteller habe die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung reduziert, da damit die Anzahl der in der Hauptverhandlung zwingend anwesenden Personen geringgehalten werde. Im Wege sitzungspolizeilicher Maßnahmen habe der Kammervorsitzende auf die Implementierung weiterer Schutzmaßnahmen im Sitzungssaal hingewirkt, um das Ansteckungsrisiko weiter zu minimieren, wobei er sich an dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Erforschung von SARS-CoV-2 und den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts orientiert habe.

Die sich an diesen Empfehlungen orientierenden sitzungspolizeilichen Anordnungen beinhalteten insbesondere die Verpflichtung der Öffentlichkeit, Masken zu tragen, und das an alle Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit gerichtete Gebot, einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. So werde nur einer geringen Zahl von Zuschauern und Medienvertretern Einlass gewährt, so dass die Einhaltung des Abstandes von 1, 5 Metern gewährleistet werde. Personen, die Symptome aufwiesen, die auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus hindeuteten, werde der Zutritt zum Sitzungssaal verwehrt. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen seien Einlasskontrollen eingerichtet und einzelne Sitzgelegenheiten durch Abkleben gesperrt. Zwar könne ein noch weitergehender Ausschluss von Zuschauern zum gänzlichen Ausschluss eines Ansteckungsrisikos nicht vorgenommen werden, da auch der verfassungsrechtlich verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz zu beachten sei. Durch die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Kammervorsitzenden werde der Verantwortung zur Minimierung des Infektionsrisikos allerdings hinreichend Rechnung getragen.

Das Gericht stelle zudem sämtlichen notwendigen Verfahrensbeteiligten Masken mit einem besonders hohen Schutzniveau zur Verfügung. Diese Masken seien für den Einsatz im medizinischen Bereich mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen konzipiert. Sie verfügten über Partikelfilter und seien transparent ausgestaltet, so dass sie zugleich eine nur minimal beeinträchtigte Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten gewährleisteten, insbesondere, weil die Mimik sichtbar bleibe. Die Kammer könne allerdings die Verfahrensbeteiligten nicht zum Tragen dieser Masken verpflichten, da die Entscheidung, wie die Beteiligten der Maskenpflicht nachkämen, ihnen selbst obliege. Außerdem seien die für die Verfahrensbeteiligten vorgesehenen Sitzplätze durch Plexiglasscheiben von den jeweiligen Sitznachbarn getrennt, um die Wahrscheinlichkeit einer Tröpfcheninfektion weiter zu reduzieren. Die Sitzungssäle verfügten ferner über eine Belüftungsanlage, die einen regelmäßigen Luftaustausch gewährleiste. Durch regelmäßige Sitzungspausen werde ein zusätzlicher Luftaustausch gefördert und verhindert, dass sich eine größere Personenanzahl über einen längeren Zeitraum ununterbrochen in demselben Raum aufhalte. Die räumliche Gestaltung des Landgerichts weise keine Besonderheiten auf, die eine Ansteckung des Antragstellers mit SARS-CoV-2 wahrscheinlich erscheinen lasse. Der Saaltrakt, in dem sich die Sitzungssäle befänden, sei ein großer Lichthof, in dem ein Sicherheitsabstand von 1, 5 Metern problemlos eingehalten werden könne. Um zu den Sitzungssälen zu gelangen, müsse man weder einen engen Flur noch ein Treppenhaus nutzen. Im Landgericht befänden sich zudem zahleiche Spender mit Desinfektionsmitteln zur Handhygiene, zu deren Nutzung die Gerichtsverwaltung und auch die Strafkammer aufforderten.

Diese organisatorischen und räumlichen Maßnahmen seien seit Monaten im Sitzungsbetrieb beim Landgericht erprobt, ohne dass ein einziger Fall bekannt geworden wäre, in dem sich eine Person infolge der Teilnahme an einer Sitzung in den Räumlichkeiten des Landgerichts mit dem neuartigen Coronavirus infiziert hätte. Die Kammer gehe über den erprobten Standard sogar noch hinaus, indem sie den Verfahrensbeteiligten Schutzmasken mit besonders hohen Sicherheitsstandards zur Verfügung stelle. Die Kammer habe sich zudem sachverständig beraten lassen, um sicherstellen zu können, dass der Antragsteller vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus besonders geschützt werde. Soweit der Sachverständige eine Separierung durch Trennwände und einen Abstand zur ersten Zuschauerreihe von etwa drei bis vier Metern empfehle, entspreche dies der gegenwärtigen räumlichen Umsetzung im Sitzungssaal. Gleiches gelte für die Pflicht zum konsequenten Tragen von Schutzmasken. Entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen werde Personen mit typischen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung das Betreten des Sitzungssaales nicht gestattet. Auch die Handhygiene werde den Empfehlungen des Sachverständigen entsprechend ermöglicht, und die vor Ort installierte Belüftungsanlage sorge für einen Luftaustausch, der die Empfehlungen des Sachverständigen deutlich übertreffe. Auch würden Flächen, mit denen die Verfahrensbeteiligten Handkontakt hätten, täglich mit einem geeigneten Desinfektionsmittel gereinigt.

Soweit der Antragsteller auf die Risiken einer Ansteckung durch die Anreise zum Verhandlungsort verweise, falle es nicht in die Zuständigkeit der Kammer, ihm konkrete Vorgaben dazu zu machen, wie er seine Anwesenheit vor Ort organisiere. Es obliege vielmehr dem Antragsteller selbst, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zu einer Minimierung des Infektionsrisikos führten. Entscheidend sei für die Kammer in diesem Zusammenhang allein der Umstand, dass es ihm möglich und zuzumuten sei, Maßnahmen zur effektiven Reduzierung einer Ansteckungsgefahr zu treffen. Insbesondere könne er auf unterschiedlichste Art und Weise zum Verhandlungsort anreisen und diejenige Anreiseform wählen, bei der er möglichst wenig Kontakt zu anderen Personen habe. Das Tragen einer Maske sei ihm ebenfalls nicht unzumutbar. Der rechtsmedizinische Sachverständige habe keinerlei Atemerschwerungen durch das Maskentragen bei dem Antragsteller feststellen können. Im Übrigen sei dem Antragsteller auch eine Unterkunft in einer Ferienwohnung zumutbar. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen folge insbesondere kein Bedürfnis, dass der Antragsteller auf eine ununterbrochene Anbindung zu seinen Ärzten vor Ort angewiesen sei. Die Anmietung einer Ferienwohnung sei auch möglich, da die Corona-Schutzverordnungen der Städte im Land Nordrhein-Westfalen allein touristische Übernachtungen untersagten. Jedenfalls entsprächen die Maßnahmen, die dem Antragsteller möglich und zumutbar seien, den Empfehlungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Antragsteller infolge seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung mit dem neuartigen Coronavirus infiziere, könne damit auf ein Minimum reduziert werden. Die Kammer sei sich bewusst, dass die Gefahr einer Ansteckung und einer Erkrankung des Antragstellers mit möglicherweise schweren Komplikationen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Das verbleibende Restrisiko berechtige das Gericht aber nicht, von der Durchführung einer Hauptverhandlung Abstand zu nehmen, da das Gericht auch die verfassungsrechtlichen Gebote der effektiven Strafverfolgung und des Beschleunigungsgrundsatzes zu beachten habe. Auch während der COVID-19-Pandemie sei der Geschäftsbetrieb der Justiz unter Beachtung der Grundsätze zum Infektionsschutz aufrecht zu erhalten. Auch der Sitzungsbetrieb sei grundsätzlich uneingeschränkt fortzuführen. Das gelte nicht nur im Hinblick auf unaufschiebbare Sitzungen.

Aus weitgehend denselben Gründen lehnte die Kammer eine Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO ab. Auch eine vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit liege nicht vor. Die Kammer verwies insofern darauf, dass infolge der vorgesehenen Schutzmaßnahmen schon keine naheliegende, konkrete Gefahr einer Ansteckung bestehe. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung des Antragstellers liege deutlich unterhalb des Grades der Wahrscheinlichkeit, der ein Zurücktreten des Gebotes der effektiven Strafrechtspflege und des Beschleunigungsgrundsatzes zur Folge hätte. Auch die neuesten Meldungen zur Entwicklung eines Impfstoffes rechtfertigten keine Einstellung des Verfahrens bis zur Marktreife eines Impfstoffes. Valide Einschätzungen zum Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes gebe es nicht; die Meldungen rekurrierten derzeit nur auf Studien zur Wirksamkeit möglicher Impfstoffe.

Angesichts dessen sei es auch nicht gerechtfertigt, das Verfahren ruhend zu stellen und die anberaumten Termine aufzuheben. Dies gelte nicht nur im Hinblick auf das durch die getroffenen Schutzmaßnahmen minimierte Ansteckungsrisiko, sondern auch im Hinblick auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Antragstellers, denn auch unter Pandemie-Bedingungen sei eine ordnungsgemäße Verteidigung des Antragstellers sichergestellt. Insbesondere sei nicht erkennbar, weshalb Besprechungen zwischen dem Antragsteller und seinen Verteidigern nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Betracht kämen. Soweit der Antragsteller geltend mache, wegen der Installation der Plexiglasscheiben, des vorgeschriebenen Mindestabstands und der Pflicht zum Maskentragen sei eine ordnungsgemäße Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinen Verteidigern nicht möglich und das Gebot der Verfahrensfairness verletzt, richte sich dieser Einwand im Ergebnis gegen die Durchführung von Hauptverhandlungen während der COVID-19-Pandemie im Allgemeinen. Die Argumentation verfange nicht, zumal die Kammer alle relevanten Umstände des Einzelfalls abgewogen und in ein angemessenes Verhältnis gesetzt habe. Die mit den getroffenen Schutzmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen der Kommunikation hätten nicht zur Folge, dass keine effektive Verteidigung mehr sichergestellt sei. Sollte eine Rücksprache zwischen dem Antragsteller und seinen Verteidigern nicht möglich sein, könnten der Antragsteller und seine Verteidiger eine Sitzungspause anregen.

Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Termine am 17., 26. und 27.11.2020 beantrage, sei auch diesem Antrag nicht stattzugeben. Aufgrund der nun umgesetzten Lockdown-Maßnahmen sei zu erwarten, dass gerade Mitte/Ende November ein Rückgang der Infektionszahlen und damit eine Absenkung des Ansteckungsrisikos eintrete. Die Kammer werde die weitere Entwicklung der Infektionszahlen im Blick behalten und flexibel reagieren.

Keine einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Aufhebung sämtlicher, hilfsweise der für den November 2020 anberaumten Verhandlungstermine. Das Bundesverfassungsgericht sah die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht als erfüllt an:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn die Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist2

Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre – derzeit – unzulässig. Der Antragsteller hat den ihm zustehenden fachgerichtlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft, ohne darzulegen, weshalb ihm die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht zumutbar ist. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass das Landgericht das Strafverfahrensrecht in einer das Verfassungsrecht verletzenden Weise3 angewandt hat.

Die Zwischenentscheidung des Landgerichts als tauglicher Beschwerdegegenstand

Der Antragsteller wendet sich zwar gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand, hat aber entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den fachgerichtlichen Rechtsschutz – derzeit – nicht erschöpft 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen4, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können5 und es deshalb dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes widerspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist demnach nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte6

Dem Antragsteller ist es deshalb grundsätzlich möglich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung seines Grundrechts auf die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die unterlassene Terminsaufhebung als Zwischenentscheidung zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung zu stellen. Legt er eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aufgrund der Infektionsgefahr hinsichtlich des Coronavirus hinreichend substantiiert dar, kann ihm grundsätzlich die Überprüfung der Zwischenentscheidung wegen der von ihm behaupteten, nicht mehr behebbaren drohenden Gesundheitsschäden nicht verwehrt werden7.

Keine Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs

Allerdings ist ein Antragsteller auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung gehalten, den ihm offenstehenden fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat8. Auf offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe kann ein Antragsteller allerdings nicht verwiesen werden9

Dieser Anforderung an das Gebot der Rechtswegerschöpfung ist der Antragsteller nicht nachgekommen, da er vor Antragstellung nicht den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt hat10. § 305 Satz 1 StPO steht der Erhebung der Beschwerde in dieser Konstellation nicht entgegen. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminsbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft. Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er – wie vorliegend der Antragsteller – geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen11.

Dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor einer Beschwerdeentscheidung geboten ist, weil die Erhebung der Beschwerde offensichtlich aussichtslos oder dem Antragsteller im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzumutbar gewesen wäre, ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch aus sich heraus ersichtlich. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen12.

Angesichts dessen, dass das Bundesverfassungsgericht nur die Verletzung von Verfassungsrecht beanstandet13 und ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts aus funktionell-rechtlichen Erwägungen daher erst dann gerechtfertigt ist, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist14, bietet der fachgerichtliche Beschwerdeweg dem Antragsteller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet ist15.

Gerade in dem hier zur Entscheidung gestellten Fall geht der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts über den des Bundesverfassungsgerichts erheblich hinaus. Auch bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Beschuldigten anhand aller wesentlichen Umstände ist es in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, die für die Abwägung bedeutsamen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur prüfen, ob die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben16. Angesichts dieses begrenzten Überprüfungsspielraums des Bundesverfassungsgerichts hat der Antragsteller zunächst im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu klären, inwieweit das Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständen valide ist und ob das Landgericht alle von dem Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen umgesetzt hat.

Keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass das Landgericht das Strafverfahrensrecht in einer das Verfassungsrecht verletzenden Weise3 angewandt hat. Die vom Antragsteller gerügte Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist weder hinreichend plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. 

Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren Beschuldigten erfordern grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege mit ihrem Ziel der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen17. Ist angesichts des Gesundheitszustandes des Beschuldigten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Fortsetzung des Strafverfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis. Der Konflikt ist, sofern dies nicht eine Aufopferung des Lebens verlangt, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen. Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern18

Besteht die naheliegende, konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, so verletzt ihn die Fortsetzung des Strafverfahrens in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsgefährdung ist in diesem Fall einer Grundrechtsverletzung gleich zu achten. Dabei kann allerdings nur eine hinreichend sichere Prognose über den Schadenseintritt die Einstellung des Verfahrens vor der Verfassung rechtfertigen. Einerseits verpflichtet die unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende bloße Möglichkeit des Todes oder einer schweren gesundheitlichen Schädigung des Beschuldigten das Gericht nicht, von der Durchführung der Hauptverhandlung Abstand zu nehmen. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, lässt sich letztlich niemals ausschließen. Derartige Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden19, denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren einhergehender Gesundheitsgefahr20. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden21.

In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden22. Dabei ist es in erster Linie Aufgabe der Strafgerichte, die für die Abwägung bedeutsamen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur prüfen, ob die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben23. Soweit ein Gericht Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, kommt dem Gericht bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu24

Beurteilung im konkreten Fall

Hiernach ist die angegriffene Entscheidung des Landgerichts auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenngleich eine abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung aufgrund der noch fehlenden Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht nicht möglich ist. 

Das sachverständig beratene Landgericht hat nachvollziehbar und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass derzeit kein akutes Krankheitsbild bei dem Antragsteller vorliegt, das die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigt. Die Erwägungen der Kammer zu den Ausführungen des Sachverständigen und zu dessen Qualifikation sind schlüssig und entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Soweit der Antragsteller sich hiergegen wendet, setzt er im Ergebnis nur seine Bewertung der Ausführungen und der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen an die Stelle der Bewertung des Gerichts. Der Einwand, nur ein Lungenfacharzt oder ein Virologe könne eine belastbare Einschätzung angeben, stellt jedenfalls keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landgerichts dar und kann die die Entscheidung tragenden Gründe nicht verfassungsrechtlich tragfähig in Zweifel ziehen.

Dass die Sachverhaltswürdigung des Landgerichts willkürlich wäre oder die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen missachtete, ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Das Landgericht hat – dem Sachverständigen folgend – bei der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers auf das akute Krankheitsbild abgestellt und dargelegt, dass dessen Vorerkrankungen zu keiner Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit führten. Nachvollziehbar ist insbesondere der Hinweis darauf, dass bei einem Lungenfunktionstest keine Funktionseinschränkung festgestellt werden konnte, der nur leicht erhöhte Blutdruck medikamentös gut eingestellt sei und die Autoimmunerkrankung zu keiner Verhandlungsunfähigkeit führe.

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass die Gefährdungslage durch die COVID-19-Pandemie keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebiete, ist ebenfalls kein Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit erkennbar. Sachverständig beraten, habe die Kammer nachvollziehbar und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der Antragsteller kein im Vergleich zur Allgemeinheit höheres Risiko einer Ansteckung habe. Soweit die Kammer diese Einschätzung darauf stützt, dass es dem Antragsteller möglich sei, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere ausreichend Schutz bietende Masken zu tragen, begegnet das keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Kammer auch hier auf die Ergebnisse der Untersuchung durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen verweist. Schlüssig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis darauf, dass sich auch die Autoimmunerkrankung nicht auf das Ansteckungsrisiko auswirkt, da der Antragsteller sich keinen Therapien unterzogen hat, die zu einer Abwehrschwäche führten.

Die Kammer hat zudem bedacht, dass bei dem Antragsteller im Falle einer Infektion ein wesentlich erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung besteht, diesem Umstand aber für die Frage der Verhandlungsunfähigkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise kein wesentliches Gewicht beigemessen. In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Strafkammer im Ergebnis darauf ab, dass sich die Möglichkeit, dass ein Beschuldigter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, letztlich niemals ausschließen lässt, derartige Risiken innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar sind und im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden müssen25. Das Landgericht wird dabei seiner Pflicht, zwischen dem Risiko einer Infektion mit potentiell gefährlichem Verlauf und dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung abzuwägen, insbesondere dadurch gerecht, dass es darauf abstellt, dass es – unter sachverständiger Beratung – geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr getroffen hat. Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können26.

Soweit die Kammer auf die getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung abstellt, unterliegt deren Beurteilung einer nur eingeschränkten Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn auch diese Frage ist Ausfluss der bei der Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit vorzunehmenden Sachverhaltserfassung und -würdigung und betrifft die Schutzpflichtendimension des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Da staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt27, gelten diese Grundsätze auch bei der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus24.

Eine sich an diesen Maßstäben orientierende Verletzung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargetan. Das gilt sowohl, soweit das Gericht das Ansteckungsrisiko im Gerichtsgebäude in den Blick nimmt, als auch, soweit sich das Gericht mit dem Risiko einer Ansteckung auf dem Weg zum Gerichtsort auseinandersetzt.

Dass die Maßnahmen des Gerichts zur Verhinderung einer Ansteckung im Gerichtsgebäude offensichtlich unzulänglich sind, eine mit einer Ansteckung einhergehende Gesundheitsgefährdung zu verhindern24, hat der Antragsteller weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. 

Das Gericht hat ein Hygienekonzept entwickelt, das auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes und des damit beauftragten rechtsmedizinischen Sachverständigen zurückgeht. Die Kammer dringt auf die Einhaltung des Konzepts, insbesondere die Einhaltung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots. Sie verweist weiter auf eine effiziente Lüftungsanlage, die einen Austausch der Raumluft mit Frischluft innerhalb von 30 Minuten gewährleistet und – nach den Ausführungen des Sachverständigen – ein manuelles Lüften ersetzen kann; unabhängig davon weist die Kammer auf die geplanten regelmäßigen Pausen zum Durchlüften hin. Zur Trennung der Verfahrensbeteiligten sind im Sitzungssaal Plexiglasscheiben aufgestellt, die die Kammer nachvollziehbar – dem Sachverständigen auch insoweit folgend – als weitere Maßnahme zum Infektionsschutz ansieht. Die Kammer belässt es bei der Abwägung auch nicht bei dem Hinweis, dass bislang kein Fall bekanntgeworden sei, in dem eine Infektion auf die Teilnahme an einer Hauptverhandlung am Landgericht zurückzuführen wäre, sondern kommt der Aufforderung des Sachverständigen zur Einhaltung besonderer Sorgfalt nach, indem es den Verfahrensbeteiligten Masken mit besonderem Schutzniveau zur Verfügung stellt. Auch hat die Kammer das Verfahren gegen den Antragsteller abgetrennt, um die Anzahl der Verfahrensbeteiligten erheblich zu reduzieren und auf diese Weise sicherzustellen, dass das Infektionsrisiko weiter verringert ist. Schließlich stellt die Kammer nachvollziehbar darauf ab, dass die Empfehlungen des Sachverständigen zur räumlichen Trennung der Verfahrensbeteiligten und der Zuschauer im Hygienekonzept umgesetzt sind.

Soweit der Antragsteller Vorbehalte gegen die Wirksamkeit der Lüftungsanlage, der Masken und der Plexiglasscheiben geltend macht, zielt seine Argumentation auf den Ausschluss eines jeden Risikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist25. Die Einwände des Antragstellers gegen diese tatsächlichen Wertungen des Gerichts können die die Entscheidung tragenden Gründe ohnehin nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise in Zweifel ziehen, da der Antragsteller im Ergebnis wiederum lediglich seine eigene Bewertung des verbleibenden Ansteckungsrisikos an die Stelle der Bewertung des Gerichts setzt.

Ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet der Hinweis der Kammer, dass es für sie nur entscheidend sei, dass es für den Antragsteller mögliche und zumutbare Wege gebe, den Gerichtsort zu erreichen, ohne sich einem unvertretbaren Ansteckungsrisiko auszusetzen. Soweit die Kammer dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen verweist, sind diese schlüssig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass dem Antragsteller Fahrten zum Verhandlungsort unter Einhaltung der dargelegten Schutzvorkehrungen weder möglich noch zumutbar sind, hat der Antragsteller ebenso wenig hinreichend substantiiert dargelegt wie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, dort kurzfristig Unterkunft zu finden. Soweit der Antragsteller auf das jedem Reisen immanente Risiko einer Ansteckung verweist, stellt er wiederum auf den Ausschluss eines jeden Ansteckungsrisikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist25.

Schließlich hat die Strafkammer die dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens bei der Abwägung nicht aus dem Blick verloren, indem sie ihre Pflicht zur Neubewertung der Situation bei einer Veränderung des Infektionsgeschehens herausgestellt hat.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 BvQ 87/20

  1. LG Bonn, Beschluss vom 10.11.2020 – 62 KLs-213 Js 32/20-1/20[]
  2. vgl. BVerfGE 118, 111 <122> 130, 367 <369> stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>[][]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 – 2 BvQ 46/01, Rn. 3; Beschluss vom 19.05.2020 – 2 BvR 483/20, Rn. 3[]
  5. vgl. BVerfGE 21, 139 <143>[]
  6. vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.> 58, 1 <23>[]
  7. vgl. BVerfGE 51, 324 <342 f.> BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 2 BvR 483/20, Rn. 3[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.2019 – 1 BvQ 66/19, Rn. 2; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvQ 91/19, Rn. 2; Beschluss vom 19.03.2020 – 2 BvR 474/20, Tenorbegründung[]
  9. vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.> 55, 154 <157> BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20, Rn. 4[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.03.2020 – 2 BvR 474/20, Tenorbegründung[]
  11. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.03.2020 – 2 BvR 474/20, Tenorbegründung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.1991 – 2 Ws 83/91, StV 1991, S. 509 f.; OLG München, Beschluss vom 25.04.1994 – 2 Ws 550/94, NStZ 1994, S. 451; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2000 – 3 Ws 1101/00 3; OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2004 – 1 Ws 121/04 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.04.2005 – 1 Ws 361/05, StV 2005, S. 491 <492> OLG München, Beschluss vom 06.02.2007 – 3 Ws 68/07 5; OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2015 – III-5 Ws 36/15 14; Gmel, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl.2019, § 213 Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl.2020, § 213 Rn. 8; Grube, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl.2020, § 213 Rn. 30[]
  12. vgl. BVerfGE 4, 193 <198>[]
  13. vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> stRspr[]
  14. vgl. BVerfGE 65, 317 <322>[]
  15. vgl. dazu BVerfG, Beschluss von 19.06.2012 – 2 BvR 2521/11, Rn. 27[]
  16. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 1724/09, Rn. 11; Beschluss vom 13.06.2017 – 2 BvR 1313/17, Rn. 11[]
  17. vgl. BVerfGE 51, 324 <343 f.>[]
  18. vgl. BVerfGE 51, 324 <345 f.> BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1349/01, Rn.20; Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 1724/09, Rn. 9; Beschluss vom 13.06.2017 – 2 BvR 1313/17, Rn. 11[]
  19. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 1724/09, Rn. 10; Beschluss vom 13.06.2017 – 2 BvR 1313/17, Rn. 10[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 2 BvR 483/20, Rn. 9[]
  21. vgl. BVerfGE 51, 324 <346, 348 f.> BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1349/01, Rn.20; Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 1724/09, Rn. 10; Beschluss vom 13.06.2017 – 2 BvR 1313/17, Rn. 10[]
  22. vgl. BVerfGE 51, 324 <350 f.> BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1349/01, Rn.20; Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 1724/09, Rn. 11; Beschluss vom 13.06.2017 – 2 BvR 1313/17, Rn. 11[]
  23. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 1724/09, Rn. 9; Beschluss vom 13.06.2017 – 2 BvR 1313/17, Rn. 11[]
  24. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 2 BvR 483/20, Rn. 8[][][]
  25. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 1724/09, Rn. 10; Beschluss vom 13.06.2017 – 2 BvR 1313/17, Rn. 10; Beschluss vom 19.05.2020 – 2 BvR 483/20, Rn. 9[][][]
  26. vgl. BVerfGE 51, 324 <346> BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1349/01, Rn.20; Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 1724/09, Rn. 9; Beschluss vom 13.06.2017 – 2 BvR 1313/17, Rn. 11[]
  27. vgl. BVerfGE 56, 54 <80 ff.> 77, 170 <214 f.> 79, 174 <202> 125, 39 <78> 142, 313 <337 f. Rn. 70>[]

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