Das Ausziehen eines Kindes

Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung „an“ dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist.

Das Ausziehen eines Kindes

Denn das bloße Entfernen der Kleidung stellt nicht den körperlichen Kontakt her, der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist1.

Ob insoweit etwas anderes gilt, wenn der Täter sich schon mit dem Ausziehen selbst sexuell erregen will2, konnte der Bundesgerichtshof hier dahinstehen lassen. Denn nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen, sind tatbestandsmäßig im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB. Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen3. Dass es vorliegend zu Körperkontakten gekommen ist, die über die beim Ausziehen üblichen hinausgehen, ergeben die Feststellungen nicht. Solche Berührungen von geringer Intensität erfüllen aber das Erheblichkeitsmerkmal des § 184g Nr. 1 StGB aF bzw. § 184h Nr. 1 StGB nF nicht.

Im vorliegenden Fall kam der Bundesgerichtshof gleichwohl zu einem Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Denn die Anweisungen an das Mädchen, mit gespreizten Beinen auf dem Bett liegend ihre Scheide zu zeigen oder kniend ihm ihr nacktes Gesäß entgegenzustrecken, erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, weil der Angeklagte damit das Kind zur Vornahme einer sexuellen Handlung bestimmt hat. Beide Posen, zu deren Vornahme er das Kind aufgefordert hat, enthalten eine – nicht unerhebliche (§ 184g Nr. 1 StGB aF) – sexuelle Handlung, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll4. Damit hat der Angeklagte sich nach dieser Vorschrift wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes strafbar gemacht

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 3 StR 72/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 17.08.1988 – 2 StR 346/88, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2; Beschlüsse vom 19.04.1990 – 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490; vom 17.07.1991 – 5 StR 279/91, NStE Nr. 8 zu § 178 StGB; Urteil vom 24.11.1993 – 3 StR 517/93 17[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1984 – 2 StR 392/84[]
  3. BGH, Beschluss vom 13.07.1983 – 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 17.12 1997 – 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366, 368[]