Einem Gericht ist es verwehrt, im Strafurteil die Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten vorzubehalten und den Angeklagten anzuweisen, das Fahrzeug unverzüglich zu veräußern und den Veräußerungserlös an die Opfer seiner Trunkenheitsfahrt herauszugeben.
Gemäß § 74b Abs. 2 StGB hat das Gericht in den Fällen der §§ 74 und 74a StGB anzuordnen, dass die Einziehung – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit1 – vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann.
Gemessen daran ist es aus Rechtsgründen zwar nicht zu beanstanden, die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftfahrzeugs vorzubehalten und diesen anzuweisen, das Fahrzeug unverzüglich zu veräußern (§ 74b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB). Für die weiter gehende Anweisung an ihn, den Veräußerungserlös zu gleichen Teilen an die Nebenkläger herauszugeben, fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage. Die Entschädigung des durch eine Straftat Verletzten kann im Rahmen des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der §§ 403 ff. StPO im – hier nicht in Gang gesetzten – Adhäsionsverfahren erfolgen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 4 StR 124/15
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1995 – 2 BvR 195/92, NJW 1996, 246, 247; BGH, Beschluss vom 28.11.2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71[↩]









