Stammt das beim Angeklagten sichergestellte Geld aus strafbaren Verkäufen von Betäubungsmitteln, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung eines erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 BtMG i.V.m. 73d Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB vor, auch wenn der Erlös konkreten Taten, insbesondere den angeklagten Taten, nicht zugeordnet werden konnte. Dieser ist auch nicht – entgegen der Ansicht des Landgerichts – deshalb ausgeschlossen, weil der sichergestellte Betrag bei der Gerichtskasse eingezahlt worden ist.

Dadurch ist nämlich die Verfallsanordnung im Sinne von § 73d Abs. 2 StGB (mit der Maßgabe, dass allenfalls der Verfall von Wertersatz im Sinne von § 73a StGB angeordnet werden könnte) nicht unmöglich geworden.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn das für die Tat oder aus ihr Erlangte damit nicht mehr als solches „bei dem Angeklagten“ vorhanden wäre1. Davon aber ist nicht auszugehen. Die strafprozessuale Sicherstellung von aus Drogengeschäften erlangten Kauferlösen als solche bewirkt nicht die Aufhebung der unmittelbaren Zuordnung von sichergestellten Geldern zum Täter. Aber auch die Einzahlung bei der Gerichtskasse führt diese Wirkung nicht herbei. Denn nach der maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens macht es keinen Unterschied, wenn eine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird2.
Schließlich steht auch § 73c StGB der Anordnung des erweiterten Verfalls nicht entgegen, wenn – wie dargelegt – das aus Betäubungsmittelgeschäften Erlangte auch nach Einzahlung der sichergestellten Geldscheine auf der Gerichtskasse nach maßgeblicher Anschauung des täglichen Lebens beim Angeklagten als Täter verblieben ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2014 – 2 StR 20/14