Allein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs ist kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall entschieden und das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. Im April 2018 befuhr der betroffene Fahrzeugführer aus Olsberg mit einem Sattelzug eine Straße in Billerbeck. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle konnte festgestellt werden, dass er ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit diesem in der Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm.
Das Amtsgericht Coesfeld [1] hat den Fahrzeugführer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sich der Fahrzeugführer mit seiner Rechtsbeschwerde gewandt.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm betont, dass allein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO sei. Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein “Benutzen“ voraussetze, nicht vereinbar. Fehle es daher an einer “Benutzung“, so unterfalle auch allein das “Halten“ nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen, da Feststellungen zu einer etwaigen Benutzung des Mobiltelefons noch getroffen werden könnten.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7. März 2019 – 4 RBs 392/18
- AG Coesfeld, Urteil vom 20.08.2018 – 3b OWi 155/18[↩]
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