Dass die Anklageschrift im Eröffnungsbeschluss mit einem falschen Datum zitiert wird, begründet kein Verfahrenshindernis, sofern sich dem Eröffnungsbeschluss gleichwohl die eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnehmen lässt.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall enthielt der Eröffnungsbeschluss ein unzutreffendes Datum, soweit darin die „Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 03.06.2016 (Aktenzeichen: 610 Js …) zur Hauptverhandlung zugelassen“ wird. Dies führte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses1:
Die Anklageschrift gegen die Angeklagte und den nicht revidierenden Mitangeklagten datiert auf den 28.06.2016 (Aktenzeichen: 610 Js …). Wenige Seiten vor dieser ist die Abschrift einer Anklage gegen einen anderen Beschuldigten abgeheftet, die das Datum 3.06.2016 trägt. Dem Eröffnungsbeschluss lässt sich aber durch die Angabe allein des die Angeklagte und den Mitangeklagten betreffenden Rubrums und die zweifache Angabe des Aktenzeichens der Anklage vom 28.06.2016 die eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnehmen2, dass es die die beiden Angeklagten betreffende Anklage mit dem Aktenzeichen 610 Js … zur Hauptverhandlung zugelassen hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 113/17
- vgl. hierzu BGH, Urteile vom 03.10.1979 – 3 StR 327/79; und vom 15.11.1983 – 5 StR 657/83, NStZ 1984, 133[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.08.1974 – 1 StR 226/74; MünchKomm-StPO/Wenske, 1. Aufl., § 207 Rn. 79[↩]
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