Für den Bundesgerichtshof bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken dagegen, einem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn strafschärfend anzulasten, dass die nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln „jeweils um ein Mehrfaches überschritten“ sei.
Eine lediglich geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge kann sogar ein Strafmilderungsgrund sein1.
Demgegenüber ist das Dreifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln noch nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund zu bewerten2.
Eine solche Überschreitung der Untergrenze schließt im Einzelfall die Annahme eines minder schweren Falls des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aus3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2016 – 2 StR 36/16










