Das falsche Autokennzeichen

Das Anbringen eines für ein anderes Fahrzeug ausgegebene amtliche Kennzeichen an einem nicht zugelassenen Pkw stellt eine Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB dar1.

Das falsche Autokennzeichen

Der Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB wird verwirklicht, wenn der Täter das mit falschen amtlichen Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzt und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglicht2.

Es liegt jedoch auch dann nur eine Urkundenfälschung vor, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht3. Danach ist zu prüfen, ob neben der ersten Nutzung des Fahrzeugs auch die zweite Fahrt einige Tage später dem schon bei dem Anbringen der Kennzeichen bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entsprach. Dies hätte zur Folge, dass auch der mit der zweiten Fahrt verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten und damit auch die weiteren während der zweiten Fahrt begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stünden. Dass die zweite Fahrt aufgrund eines neuen Tatentschlusses erfolgte, steht dem nicht zwingend entgegen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; Urteil vom 07.09.1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70[]
  2. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; vgl. Urteil vom 14.12 1988 – 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65[]
  3. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3; insoweit in BGHSt 53, 34 nicht abgedruckt; vgl. auch Beschluss vom 07.05.2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; Beschluss vom 29.01.2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214[]