Gewerbsmäßig im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wer eine Urkundenfälschung in der Absicht begeht, sich daraus durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen.

Dabei reicht es aus, dass
- der Täter mittelbare geldwerte Vorteile1 anstrebt2 oder
- die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtzweck dient3.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem die Angeklagten und ihre Mittäter bei den An- und Abfahrten zu ihren Diebstahlsversuchen jeweils einen Pkw benutzten, an dem ein für ein anderes Fahrzeug ausgegebenes amtliches Kennzeichen angebracht war.
Das darin liegende Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB4 diente dabei ersichtlich auch dazu, den Abtransport der erwarteten Tatbeute abzusichern und weitere einträgliche Diebstahlstaten zu ermöglichen. Dies reicht für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 4 StR 125/20
- gegebenenfalls auch über Dritte[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28; Urteil vom 01.07.1998 – 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622, 633 [zu § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB]; Beschluss vom 17.09.1999 – 2 StR 301/99 Rn. 6 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2010 – 1 StR 579/09; Urteil vom 25.06.2003 – 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298 [Verwendung veruntreuter Gelder zur Schadenswiedergutmachung, um eine Fortsetzung der Straftaten zu ermöglichen][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Rn. 5 mwN[↩]